Mann täuscht Frau über Zahlungswillen für Sexdienstleistung: Betrug wegen arglistiger Täuschung und Vermögensschaden (Art. 146 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 IV 73 · ATF 147 IV 73 · DTF 147 IV 73
- Datum
- 08.01.2021
- Geschäftsnummer
- 6B_572/2020
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 19 OR Art. 20 OR Art. 146 StGB
Zusammenfassung
Ein Mann schaltete ein Inserat auf einer Kleinanzeigenplattform und vereinbarte mit einer Frau einen Treff für sexuelle Dienstleistungen gegen eine Vergütung von 2000 Franken. Sie trafen sich, vollzogen den Geschlechtsverkehr, doch der Mann zahlte nicht und entfernte sich später. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Betrugs, Datenbeschädigung und geringfügigen Diebstahls. Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte ihn wegen aller drei Delikte. Der Angeklagte legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte Freispruch vom Betrug sowie mildere Strafen. Er rügte insbesondere, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, er habe die Frau arglistig getäuscht und sie habe keinen strafrechtlich geschützten Vermögensschaden erlitten, weil der Prostitutionsvertrag sittenwidrig sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Schuldspruch wegen Betruges. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch sein konkludentes Verhalten – insbesondere durch das Fahren eines teuren Autos, die Angabe einer Tätigkeit im Finanzbereich trotz noch nicht angetretener Stelle und das Auftreten unter falschem Namen – die Privatklägerin arglistig über seinen Zahlungswillen getäuscht hatte. Die Täuschung war arglistig, weil sie innere Tatsachen betraf, die grundsätzlich nicht überprüfbar sind, und weil der Beschwerdeführer durch seine Machenschaften den Eindruck eines solventen und leistungsbereiten Partners erweckte. Die Privatklägerin hatte zwar Zweifel geäussert und nach dem Geld gefragt, doch handelte sie nicht leichtfertig, da sie aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers berechtigt war, auf dessen Leistungsbereitschaft zu vertrauen; zudem war sie unerfahren und eingeschüchtert. Der Vermögensschaden war gegeben, weil der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung strafrechtlich schutzwürdig ist: Der Prostitutionsvertrag ist nach dem aktuellen gesellschaftlichen Wertewandel nicht mehr per se sittenwidrig, wie Art. 19 Abs. 1 OR, Art. 19 Abs. 2 OR und Art. 20 Abs. 1 OR zeigen; die Prostitution steht unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), unterliegt der Steuerpflicht und wird in anderen Rechtsgebieten als rechtmässige Erwerbstätigkeit anerkannt. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 146 StGB erfüllt gefunden. Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Gerichtskosten von 3000 Franken trägt der Beschwerdeführer. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie erstmals ausdrücklich bestätigt, dass ein Anspruch auf Vergütung für sexuelle Dienstleistungen strafrechtlichen Vermögensschutz geniesst, sofern der Vertrag nicht sittenwidrig ist – ein Meilenstein in der strafrechtlichen Bewertung von Prostitution im Kontext des Betrugs.
Regeste
Art. 146 Abs. 1 StGB; Betrug; Entgelt für sexuelle Dienstleistungen; Täuschung über die Zahlungsbereitschaft; Arglist; Vermögensschaden. Die Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft ist als Täuschung über innere Tatsachen grundsätzlich arglistig. Dass das Täuschungsopfer im konkreten Fall die sexuellen Dienstleistungen erbracht hat, ohne auf Vorauszahlung des vereinbarten Entgelts zu bestehen, führt nicht zu seiner alleinigen, die Strafbarkeit des Täuschenden ausschliessenden Verantwortung für den erlittenen Schaden (E. 3.3 und 4.2). Dem Anspruch einer sich prostituierenden Person auf Entschädigung für die von ihr erbrachte sexuelle Dienstleistung kommt Vermögenswert zu (E. 7.2). Regeste Art. 146 al. 1 CP; escroquerie; rémunération de services de nature sexuelle; tromperie quant à la volonté de payer; astuce; dommage patrimonial. Prétendre être disposé à payer constitue une tromperie sur des faits internes et est en principe astucieux. Le fait qu'en l'espèce la dupe ait fourni ses services sexuels sans exiger le paiement préalable de la rémunération convenue n'induit pas une responsabilité unique de sa part, excluant toute punissabilité de l'auteur pour le dommage causé (consid. 3.3 et 4.2). La prétention d'une personne qui se prostitue à être indemnisée pour les services sexuels fournis revêt une valeur patrimoniale (consid. 7.2). Regesto Art. 146 cpv. 1 CP; truffa; retribuzione per prestazioni sessuali; inganno sulla disponibilità a pagare; astuzia; danno patrimoniale. La simulazione della disponibilità a pagare, costituendo un inganno su un fatto interiore, è in linea di principio astuta. Il fatto che in concreto la vittima dell'inganno abbia fornito le prestazioni sessuali senza insistere sul pagamento anticipato del compenso pattuito non conduce a ritenerla l'unica responsabile del danno subito e a escludere la punibilità di colui che l'ha ingannata (consid. 3.3 e 4.2). La pretesa della persona che si prostituisce a essere risarcita per le prestazioni sessuali fornite ha un valore patrimoniale (consid. 7.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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