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Justizze. Art. 319 OR

Bundesgericht

Private-Equity-Beraterin mit Fixgehalt, strikter Verfügbarkeit und Teamintegration: Consulting Agreement wird als Arbeitsvertrag qualifiziert (Art. 319 Abs. 1 OR)

Datum
18.03.2026
Geschäftsnummer
4A_601/2025
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 18 OR Art. 319 OR Art. 57 ZPO

Zusammenfassung

Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdegegnerin) stritten über die rechtliche Qualifikation eines zwischen ihnen geschlossenen 'Consulting Agreement'. Die Klägerin hatte zunächst als Beraterin gearbeitet und war ab 12. Dezember 2021 gemäss diesem Vertrag als Investment Manager tätig. Am 7. März 2022 kündigte die Beklagte fristlos; die Klägerin setzte ihre Tätigkeit bis zum 7. Mai 2022 fort. Sie verlangte ausstehende Monatslöhne bis zum Ende der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist. Das Arbeitsgericht Meilen und das Obergericht Zürich qualifizierten das Vertragsverhältnis als Arbeitsvertrag und sprachen die Klage gut. Die Beklagte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beanstandete insbesondere die Vertragsqualifikation, die fehlende Berücksichtigung des Parteiwillens sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.________ AG ab und bestätigte die Qualifikation des 'Consulting Agreement' als Arbeitsvertrag. Es stützte sich dabei auf die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen, die nach Art. 105 Abs. 1 BGG maßgeblich sind: Die Beschwerdegegnerin erhielt ein monatliches Fixum von EUR 6'000.-- unabhängig von konkreten Leistungen, was gegen einen Auftrag spricht (Art. 319 Abs. 1 OR). Sie war vertraglich verpflichtet, zu festen Zeiten verfügbar zu sein (ab 07.30 Uhr, 10-Stunden-Arbeitszeit) und ihre E-Mails auch am Wochenende zu kontrollieren – Vorgaben, die faktisch eine weitere Erwerbstätigkeit unmöglich machten und auf ein Subordinationsverhältnis hindeuten. Das Kündigungsschreiben selbst monierte die Verletzung der Anwesenheitspflicht und mangelnde Integration ins Team, was die gewünschte Eingliederung in die Arbeitsorganisation unterstreicht. Zudem war die Beschwerdegegnerin auf der Unternehmenswebsite als Teammitglied aufgeführt, ohne Hinweis auf eine externe Beratertätigkeit, und erhielt Mitarbeiteraktien mit Rückkaufspflicht bei Vertragsende – ein übliches Instrument im Arbeitsverhältnis. Formelle Merkmale wie fehlende Sozialversicherungsbeiträge oder Rechnungsstellung über eine Drittgesellschaft wurden von der Vorinstanz zutreffend als untergeordnet bewertet. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass die zweistufige Vertragsausgestaltung (Auftrag bis zur Lancierung der Investment-Plattform, danach Arbeitsverhältnis) dem tatsächlichen Parteiwillen entsprach; Art. 18 Abs. 1 OR und Art. 18 OR verlangen die Auslegung nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen, nicht nach der Vertragsbezeichnung. Auch die Rügen zur Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) scheiterten, weil die Vorinstanz alle rechtserheblichen Vorbringen sachgerecht behandelt und begründet hatte. Neue Tatsachen (LinkedIn-Profil vom 25. November 2025) waren als echtes Novum unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- und muss der Beschwerdegegnerin Fr. 1'500.-- Entschädigung zahlen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klarmacht, dass formelle Vertragsbezeichnungen ('Consulting Agreement', 'Fee') und administrative Gestaltungen (Drittgesellschaft, fehlende Sozialversicherung) gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen der Subordination und wirtschaftlichen Abhängigkeit zurücktreten.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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