Justizze.

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Justizze. Art. 28 ZGB

Bundesgericht

Versicherungsvermittlerin verklagt Zeitschrift wegen Persönlichkeitsverletzung durch Artikel mit Vorwurf des Nachzeichnens von Kundenunterschriften: Bundesgericht bestätigt kantonales Urteil, da Wahrheitsbeweis für Tatsachenbehauptung erbracht ist (Art. 28 Abs. 1 ZGB)

Datum
04.07.2025
Geschäftsnummer
5A 519/2024
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 UWG Art. 28 ZGB Art. 28a ZGB

Zusammenfassung

Die A.________ AG, eine Versicherungsvermittlerin, klagte gegen die C.________ AG, Herausgeberin der Zeitschrift 'D.________', wegen Persönlichkeitsverletzung und unlauteren Wettbewerbs. Sie beanstandete einen Artikel mit dem Titel 'Mit Fake-Unterschriften zum Kassenwechsel', der ihr vorwarf, ihre Angestellten unter Druck zu setzen, damit diese Kundenunterschriften nachzeichnen oder kopieren; ferner, ein Callcenter in X.________ zu betreiben, um Kaltakquise zu betreiben; sowie sklaventreiberische Arbeitsbedingungen zu schaffen. Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage ab. Die A.________ AG legte beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Urteils und die Gutheissung ihrer Klage.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil des Handelsgerichts, das die Klage der A.________ AG abgewiesen hatte. Es folgte der vorinstanzlichen Beurteilung, dass die Beschwerdegegnerin den Wahrheitsbeweis für den zentralen Vorwurf des Nachzeichnens bzw. Durchpausens von Kundenunterschriften erbracht hat. Entscheidend war hierbei eine Videoaufnahme, auf der ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin am Fenster ein Dokument hält und mit der anderen Hand etwas zu schreiben scheint; die Haltung und das Nachrutschen deuteten laut Vorinstanz klar auf das Kopieren einer Unterschrift hin. Die Beschwerdeführerin lieferte keine schlüssige Erklärung für diesen Vorgang und konnte den Vorwurf daher nicht entkräften. Ergänzt wurde dieser Beweis durch übereinstimmende Aussagen anonymer Quellen und durch eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2024, aus der hervorging, dass Mitarbeiter der Beschwerdeführerin Unterschriften auf Dokumenten im Zusammenhang mit Krankenkassenwechseln nachgezeichnet haben. Der Artikel enthielt zudem keine klare Verdachtsberichterstattung zu strafrechtlichen Vorwürfen, wie es die Rechtsprechung verlangt, sondern suggerierte durch Formulierungen wie 'ILLEGAL' und 'Fake-Unterschrift' eine Vorverurteilung, was als persönlichkeitsverletzend qualifiziert wurde. Zu den weiteren Vorwürfen stellte das Bundesgericht fest, dass die Zusammenarbeit mit einem Callcenter in X.________ unbestritten war und die Kaltakquise zum Zeitpunkt der Publikation noch erlaubt gewesen sei; der Ausdruck 'pure Sklaventreiberei' war als wörtliches Zitat eines Ex-Mitarbeiters zu verstehen und entsprach in der Wahrnehmung des Durchschnittslesers einer Umschreibung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen; und die Erwähnung des Büroleiters E1.________ und seiner früheren Verbindung zu F1.________ war zulässig, da die Beschwerdeführerin diese Tatsachen nicht bestritt und die Strafverfahren eingestellt worden waren. Die Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung erfolgte nach Art. 28 Abs. 1 ZGB, wobei die Beweislast für die Tatsache und Schwere der Verletzung beim Kläger lag und der Beklagte den Rechtfertigungsgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses darzulegen hatte. Für die Ansprüche aus dem UWG (Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG) verwies das Gericht auf die gleichen Gesichtspunkte wie bei der Persönlichkeitsverletzung und verneinte eine Verletzung. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung der Beweislastregeln im Persönlichkeitsrecht bestätigt und klarmacht, dass ein Medienbericht auch dann persönlichkeitsverletzend sein kann, wenn er auf wahren Tatsachen beruht, aber durch seine Form und Darstellung eine Vorverurteilung suggeriert.

Regeste

Persönlichkeitsverletzung | Personenrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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