Bauherrschaft baut Dachgeschoss in Altenteil aus: Anwendung von Art. 24c RPG ausgeschlossen, weil landwirtschaftliche Nutzung fortbesteht (Art. 24c RPG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 II 25 · ATF 147 II 25 · DTF 147 II 25
- Datum
- 01.01.2021
- Geschäftsnummer
- BGE 147 II 25
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 24c RPG Art. 39 RPV Art. 41 RPV Art. 43 RPV Art. 43a RPV
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer A. und B.C. beantragten beim Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Urteils, das ihre Beschwerde gegen eine Verfügung des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn abgewiesen hatte. Das Departement hatte den nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses ihres Wohnhauses auf einer Parzelle in der Landwirtschaftszone untersagt und Rückbaumassnahmen angeordnet. Die Beschwerdeführer argumentierten, der Ausbau sei unter Art. 24c RPG zulässig, weil es sich um ein altrechtliches Gebäude handele, das noch landwirtschaftlich genutzt werde. Streitig war, ob Art. 24c RPG auf ein Wohnhaus in der Landwirtschaftszone anwendbar ist, dessen landwirtschaftliche Nutzung (als Altenteil) fortbesteht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es entschied, dass Art. 24c RPG nicht auf die vorliegende Baute anwendbar ist, weil diese weiterhin als Altenteil im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebs genutzt wird und daher nicht zonenwidrig ist. Art. 24c RPG setzt ausdrücklich voraus, dass die betreffende Baute „nicht mehr zonenkonform“ ist; bei fortbestehender landwirtschaftlicher Nutzung ist dies nicht der Fall. Der umstrittene Dachgeschossausbau soll zudem landwirtschaftsfremden Zwecken dienen, was die Voraussetzung der zonenkonformen oder standortgebundenen Nutzung nach Art. 43a lit. a RPV verletzt. Art. 41 Abs. 1 RPV und Art. 43a RPV können nicht so ausgelegt werden, dass sie Art. 24c RPG auf zonenkonforme Bauten erstrecken – dies würde den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers sprengen. Die Entstehungsgeschichte von Art. 24c RPG zeigt, dass die Neuregelung vom 23. Dezember 2011 gerade darauf abzielte, funktionslose, aufgegebene landwirtschaftliche Wohnbauten zu erfassen, nicht aber betriebsnotwendige Wohnräume. Die Mehrheit der Literatur sowie die Stellungnahme des ARE unterstützen diese Auslegung. Damit war die Beschwerde unbegründet.
Die Entscheidung klärt endgültig, dass Art. 24c RPG nur auf zonenwidrige, nicht mehr landwirtschaftlich genutzte altrechtliche Wohnbauten in der Landwirtschaftszone anwendbar ist – ein praktizierender Betrieb kann stattdessen zonenkonforme Neubauten erstellen. Sie stellt damit eine maßgebliche Abgrenzung zwischen zonenkonformer und zonenwidriger Nutzung dar und schließt eine Kumulation mit anderen Bewilligungstatbeständen wie Art. 16a RPG aus.
Regeste
Art. 24c RPG; Art. 41 und 43a RPV; Anwendungsbereich von Art. 24c RPG. Art. 24c RPG in der revidierten Fassung vom 23. Dezember 2011 ist auf eine altrechtliche Wohnbaute in der Landwirtschaftszone, bei der eine landwirtschaftliche Wohnnutzung durch die Betriebsleiter oder die abtretende Generation beibehalten wird, nicht anwendbar (E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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