Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 37a RPG

Bundesgericht

Umwandlung zonenwidriger Sägerei in Ferienwohnungen: Ausnahmebewilligung verweigert, da keine gewerbliche Nutzung (Art. 37a RPG)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 II 509 · ATF 140 II 509 · DTF 140 II 509
Datum
08.10.2014
Geschäftsnummer
BGE 140 II 509
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 24c RPG Art. 24d RPG Art. 37a RPG Art. 43 RPV

Zusammenfassung

Ein Bauherr beantragte die nachträgliche Baubewilligung für die Umwandlung einer ausserhalb der Bauzone gelegenen, zonenwidrig gewordenen Sägerei in zwei Ferienwohnungen und ein Massenlager. Die Vorinstanzen lehnten das Gesuch ab, da die vollständige Umnutzung nicht als teilweise Änderung im Sinne der erleichterten Ausnahmebewilligungen gelte und die neue Nutzung nicht dem Schutzgedanken der Spezialnorm für altrechtliche Gewerbebetriebe entspreche. Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht insbesondere, dass die Bestimmungen auch eine Umwandlung in Wohnraum erlaubten, sofern keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstünden.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte zunächst, dass die vollständige Umwandlung der Sägerei in Ferienwohnungen keine "teilweise Änderung" im Sinne von Art. 24c RPG darstellt, weshalb diese Bestimmung keine Bewilligungsgrundlage bildet.

Hauptstreitpunkt war die Anwendbarkeit von Art. 37a RPG in Verbindung mit Art. 43 RPV. Das Gericht legte diese Norm historisch und teleologisch aus. Aus den Gesetzesmaterialien zur Revision des Raumplanungsgesetzes 1998 ergab sich, dass der Gesetzgeber mit Art. 37a RPG primär den Erhalt und die Modernisierung bestehender Gewerbebetriebe ausserhalb der Bauzone sichern wollte, um deren Konkurrenzfähigkeit zu gewährleisten. Die Delegationsnorm an den Bundesrat zielt darauf ab, Zweckänderungen zuzulassen, bei denen die Bauten "weiterhin gewerblich genutzt werden". Eine vollständige Umwandlung in Wohnraum würde den gewerblichen Charakter der Baute zerstören und damit den Rahmen der Delegationsnorm überschreiten. Zudem sprach die systematische Kohärenz gegen die Zulässigkeit: Würde man Gewerbebauten die vollständige Umwandlung in Wohnraum gestatten, während rechtmässig erstellte Wohnbauten (Art. 24c Abs. 2 RPG) oder landwirtschaftliche Ökonomiebauten (Art. 24d RPG) nur eingeschränkt geändert oder nicht zu Wohnzwecken umgenutzt werden dürfen, läge eine sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierung vor.

Schliesslich prüfte das Gericht, ob die Vermietung von Ferienwohnungen als "gewerbliche Nutzung" im Sinne von Art. 37a RPG zu qualifizieren sei. Dies wurde verneint. Der Begriff des Gewerbes im raumplanungsrechtlichen Kontext bezieht sich auf produzierende oder handwerkliche Betriebe mit spezifischem Störpotenzial, nicht auf jede kommerzielle Tätigkeit. Das bloss entgeltliche Überlassen von Räumen durch die Vermietung von Wohnungen fällt nicht unter diesen Begriff. Da die geplante Nutzung weder als Fortführung eines Gewerbebetriebs noch als gewerbliche Nutzung im Sinne der Spezialnorm galt, konnte die Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden.

Regeste

Art. 24c und 37a RPG, Art. 43 RPV; Verweigerung der Ausnahmebewilligung für die Umwandlung einer zonenwidrig gewordenen Sägerei in Ferienwohnungen. Die vollständige Umwandlung einer zonenwidrig gewordenen Sägerei in Ferienwohnungen stellt keine teilweise Änderung im Sinne von Art. 24c RPG dar (E. 2.1). Eine solche Umwandlung kann auch nicht gestützt auf Art. 43 RPV bewilligt werden, weil Art. 37a RPG als Delegationsnorm nur Zweckänderungen zonenwidrig gewordener Gewerbebauten zulässt, die weiterhin gewerblich genutzt werden (E. 2.2-2.7). Das Vermieten von Wohnungen stellt keine gewerbliche Nutzung im Sinne von Art. 37a RPG dar (E. 3). Regeste Art. 24c et 37a LAT, art. 43 OAT; refus d'une autorisation exceptionnelle permettant la transformation en appartements de vacances d'une scierie devenue non conforme à l'affectation de la zone. La modification intégrale en appartements de vacances d'une scierie devenue non conforme à l'affectation de la zone ne constitue pas une transformation partielle au sens de l'art. 24c LAT (consid. 2.1). Une telle transformation ne peut pas non plus être autorisée sur la base de l'art. 43 OAT, car la délégation de compétence donnée par l'art. 37a LAT ne permet que le changement d'affectation des constructions à usage commercial devenues non conformes à l'affectation de la zone qui continueront à être utilisées commercialement (consid. 2.2-2.7). La location d'appartements ne constitue pas un usage de nature commerciale au sens de l'art. 37a LAT (consid. 3). Regesto Art. 24c e 37a LPT, art. 43 OPT; diniego di un'autorizzazione eccezionale per la trasformazione in appartamenti di vacanza di una segheria divenuta non conforme alla destinazione della zona. La trasformazione completa in appartamenti di vacanza di una segheria divenuta non conforme alla destinazione della zona non costituisce una trasformazione parziale ai sensi dell'art. 24c LPT (consid. 2.1). Una siffatta trasformazione non può essere autorizzata neppure sulla base dell'art. 43 OPT, poiché l'art. 37a LPT, quale norma di delega, consente soltanto il cambiamento di destinazione di edifici utilizzati a scopi commerciali divenuti non conformi alla destinazione della zona, che saranno ancora utilizzati commercialmente (consid. 2.2-2.7). La locazione di appartamenti non costituisce un'utilizzazione commerciale ai sensi dell'art. 37a LPT (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide