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Justizze. Art. 24c RPG

Bundesgericht

Umnutzung eines ehemaligen Altersheims ausserhalb der Bauzone in eine Asylunterkunft: Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG bleibt gewahrt, Ausnahmebewilligung rechtmässig

Datum
11.05.2016
Geschäftsnummer
1C_178/2015
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 27 AsylG Art. 89 BGG Art. 24c RPG Art. 41 RPV Art. 42 RPV

Zusammenfassung

Zwei Nachbarn erhoben Beschwerde gegen die Bewilligung der Gemeinde Fischbach, ein ehemaliges Altersheim ausserhalb der Bauzone in eine Unterkunft für bis zu 35 Asylsuchende umzunutzen. Sie machten geltend, die Umnutzung verstoße gegen die raumplanungsrechtliche Besitzstandsgarantie, weil das Gebäude seit dem Auszug der letzten Heimbewohner im Jahr 2000 nicht mehr kontinuierlich als Kollektivunterkunft genutzt worden sei und die geplanten Umbauten die Identität der Baute verletzten. Die Beschwerdeführer waren an den vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und beanspruchten eine besondere Betroffenheit aufgrund ihrer räumlichen Nähe und möglicher Immissionen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Umnutzung des ehemaligen Altersheims in eine Asylunterkunft mit der Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG vereinbar ist. Die Beschwerdeführer 1 und 2 waren zur Beschwerde legitimiert, da beide Eigentümer von Nachbarliegenschaften sind – der erste innerhalb eines Umkreises von rund 100 m, die zweite mit direkter Sichtverbindung und gemeinsamer Zufahrtsstrasse trotz einer Distanz von 260 m – und daher stärker als die Allgemeinheit betroffen sind (Art. 89 Abs. 1 BGG). Das Gebäude wurde vor dem 1. Juli 1972 errichtet und war nie landwirtschaftlich genutzt, weshalb es als altrechtliche Baute im Sinne von Art. 41 RPV gilt und die Besitzstandsgarantie grundsätzlich greift. Die Altersheimnutzung endete schrittweise; die letzten neun Insassen zogen Ende August 2000 aus, doch die ehemalige Heimleiterin bewohnte und unterhielt das Gebäude bis November 2006 weiter. Die anschließende Teilumnutzung als 5½-Zimmerwohnung (2007–2010) und für Vereinsveranstaltungen war zeitlich befristet und betraf nur einen kleinen Gebäudeteil; sie schloss eine künftige Wiederaufnahme einer vergleichbaren Kollektivnutzung nicht aus (Art. 42 RPV, insbesondere Art. 42 Abs. 2 und Abs. 3 RPV). Die geplante Nutzung als Unterkunft für Asylsuchende ist hinsichtlich Zweck, Intensität und Emissionen mit der früheren Altersheimnutzung vergleichbar. Die baulichen Anpassungen – Rückbau der Wohnung, Sanitär-, Heizungs- und Brandschutzanpassungen – sind begrenzt, betreffen vorwiegend den Innenausbau und stellen keine wesentliche Erweiterung dar (Art. 24c Abs. 2 RPG). Auch die Errichtung zusätzlicher Parkplätze und die Terrainaufschüttung sind massvoll und dienen einem geordneten Parkregime sowie der landschaftlichen Einpassung. Ein erhebliches öffentliches Interesse an der Unterbringung der vom Bund zugewiesenen Asylsuchenden gemäß Art. 27 f. AsylG spricht zudem für die Bewilligung. Damit verstösst der angefochtene Entscheid nicht gegen Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Die Beschwerde ist daher unbegründet und wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter Solidarhaft auferlegt (Art. 65 und Art. 66 BGG). Diese Entscheidung klärt, dass eine zeitlich begrenzte Teilumnutzung eines Gebäudes ausserhalb der Bauzone nicht automatisch die raumplanerische Kontinuität bricht, wenn die ursprüngliche kollektive Wohnnutzung objektiv fortgeführt und wieder aufnehmbar bleibt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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