Stiftung beantragt Revision wegen EGMR-Urteils zu Minarett-Kundgebung: kein Zugang zum Bundesgericht, da ordentlicher Rechtsweg zur Vollstreckungseinstellung besteht (Art. 122 BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 III 165 · ATF 145 III 165 · DTF 145 III 165
- Datum
- 05.03.2019
- Geschäftsnummer
- 5F_8/2018
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Stiftung hatte 2009 auf ihrer Website einen Bericht über eine Kundgebung der Jungen SVP Thurgau gegen den Bau von Minaretten veröffentlicht und diesen unter der Rubrik 'Verbaler Rassismus' eingeordnet. Der damalige Redner X.________ klagte daraufhin erfolgreich auf Unterlassung und Verbot der Veröffentlichung unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Die Stiftung legte Beschwerde beim Bundesgericht ein, die abgewiesen wurde. Darauf erhob sie beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Individualbeschwerde und erreichte dort ein Urteil, das eine Verletzung der Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK feststellte und ihr eine Entschädigung zusprach. Nun beantragte die Stiftung beim Bundesgericht die Revision ihres eigenen Urteils 5A_82/2012, um das gerichtliche Publikationsverbot aufzuheben.
Das Bundesgericht entscheidet, dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. Es stellt fest, dass zwar die Voraussetzungen nach Art. 122 lit. a und lit. b BGG erfüllt sind – das EGMR-Urteil 18597/13 ist endgültig und stellt eine Verletzung von Art. 10 EMRK fest, und die zugesprochene Entschädigung reicht nicht aus, um die fortbestehende konkrete nachteilige Auswirkung des gerichtlichen Verbots unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB vollständig zu beseitigen. Jedoch fehlt es an der Voraussetzung nach Art. 122 lit. c BGG, denn die Revision ist nicht notwendig, um die Verletzung zu beseitigen: Ein ordentlicher Rechtsweg steht zur Verfügung. Gemäss Art. 337 Abs. 2 ZPO kann die Stiftung beim Vollstreckungsgericht beantragen, die Vollstreckung des Publikationsverbots einzustellen, wobei die Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB aufgehoben würde. Ein rechtskräftiger Entscheid des Vollstreckungsgerichts würde sämtliche Folgen der Konventionsverletzung beseitigen und es der Stiftung ermöglichen, den Bericht ohne Rechtsnachteil wieder zu veröffentlichen. Damit ist die Revision nicht erforderlich. Das Bundesgericht verurteilt die Gesuchstellerin zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- an den Gesuchsgegner gemäss Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein EGMR-Urteil, das eine Verletzung der Meinungsfreiheit feststellt, nicht automatisch eine Revision beim Bundesgericht erfordert, wenn ein effektiver ordentlicher Rechtsweg zur Beseitigung der konkreten Nachteile besteht.
Regeste
Art. 122 lit. c BGG und Art. 337 Abs. 2 ZPO; Gesuch um Revision eines Urteils betreffend Publikationsverbot unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB; Einstellung der Vollstreckung. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel ist unzulässig, wenn ein anderer ordentlicher Rechtsweg gestattet, einen Zustand mit der EMRK wieder in Übereinstimmung zu bringen. Hat das urteilende Gericht die Veröffentlichung eines Berichts unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verboten, kann die unterlegene Partei beim Vollstreckungsgericht um Aufhebung der Strafdrohung ersuchen und alsdann ihren Bericht ohne Rechtsnachteil veröffentlichen. Eine Revision ist dazu nicht erforderlich (E. 3.3). Regeste Art. 122 let. c LTF et art. 337 al. 2 CPC; demande de révision d'un arrêt du Tribunal fédéral concernant une interdiction de publication sous la menace de la peine prévue à l'art. 292 CP; suspension de l'exécution. La révision en tant que recours extraordinaire est irrecevable si une voie de droit ordinaire permet de rétablir une situation conforme à la CEDH. Si le tribunal qui a rendu la décision a interdit la publication d'un article sous la menace de la peine prévue à l'art. 292 CP, la partie succombante peut demander au tribunal de l'exécution d'annuler la commination pénale et publier ensuite sa contribution sans préjudice juridique. Une révision n'est pas nécessaire à cette fin (consid. 3.3). Regesto Art. 122 lett. c LTF e art. 337 cpv. 2 CPC; domanda di revisione di una sentenza del Tribunale federale concernente un divieto di pubblicazione sotto comminatoria della pena prevista all'art. 292 CP; sospensione dell'esecuzione. La revisione, quale mezzo d'impugnazione straordinario, è inammissibile se una via di diritto ordinaria permette di ristabilire una situazione conforme alla CEDU. Se il tribunale giudicante ha vietato la pubblicazione di un articolo sotto comminatoria della pena prevista all'art. 292 CP, la parte soccombente può chiedere al giudice dell'esecuzione l'annullamento della comminatoria penale e pubblicare poi il suo contributo senza pregiudizio giuridico. Una revisione non è a questo scopo necessaria (consid. 3.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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