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Justizze. Art. 13 BV

Bundesgericht

Gemeinde setzt Funkwasserzähler mit stündlicher Datenspeicherung und 30-Sekunden-Funkübertragung ein: Ungerechtfertigter Eingriff in informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 36 BV, Art. 9 IDAG/AG)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 I 346 · ATF 147 I 346 · DTF 147 I 346
Datum
05.01.2021
Geschäftsnummer
1C_273/2020
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 106 BGG Art. 13 BV Art. 36 BV

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer lebt in einer Liegenschaft der Einwohnergemeinde Auenstein, in der am 30. Oktober 2017 ein elektronischer Funkwasserzähler eingebaut wurde. Er beantragte erfolglos die Rückkehr zu einem konventionellen Zähler und erhob Einsprache gegen den Entscheid des Gemeinderats. Nach Ablehnung durch den Gemeinderat und das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau seine Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer rügt nun vor dem Bundesgericht die Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch die permanente Speicherung und Übertragung von Stundenwerten des Wasserverbrauchs.

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau teilweise auf und verweist die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat Auenstein zurück. Es stellt fest, dass die Speicherung der Stundenwerte des Wasserverbrauchs während 252 Tagen auf dem Funkwasserzähler und deren Übertragung per Funk alle 30 Sekunden einen Eingriff in das durch Art. 13 Abs. 2 BV geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen. Dieser Eingriff fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage gemäss Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 36 BV, da weder das Wasserreglement noch das Finanzierungsreglement die Bearbeitung dieser nicht für die Rechnungsstellung erforderlichen Daten regeln. Auch ein öffentliches Interesse für diese Datenbearbeitung wird weder von der Gemeinde noch von den Vorinstanzen geltend gemacht. Die Massnahme erweist sich zudem als unverhältnismässig, weil sie nicht erforderlich ist: Für die Ablesung des Zählerstands zur Rechnungsstellung genügen die Speicherung und Übertragung des Werts am Tag der Ablesung. Die hohe Datensicherheit durch Verschlüsselung rechtfertigt nicht die Erhebung und Speicherung unnötiger Daten, da der Grundsatz der Erforderlichkeit (Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach Art. 4 Abs. 2 DSG und § 9 IDAG/AG) darauf abzielt, dass nicht notwendige Daten gar nicht erst erhoben werden. Das Bundesgericht verweist die Sache daher an den Gemeinderat zurück, damit dieser prüfen kann, ob durch den Einbau eines Funkmoduls RCM, die Deaktivierung des internen Datenloggers oder eine andere Vorrichtung die Verhältnismässigkeit des Eingriffs gewahrt werden kann.

Das Bundesgericht erhebt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG) und richtet dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- aus (Art. 68 BGG).

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die bloße technische Möglichkeit einer hohen Datensicherheit nicht ausreicht, um unerforderliche Datenbearbeitung zu rechtfertigen; vielmehr muss bereits die Erhebung und Speicherung solcher Daten einer gesetzlichen Grundlage und einem öffentlichen Interesse entsprechen und verhältnismässig sein.

Regeste

Art. 13 Abs. 2 BV; Installation eines elektronischen Funkwasserzählers; fehlende gesetzliche Grundlage; Verhältnismässigkeitsprinzip; Datenvermeidung. Die Bearbeitung der Daten betreffend Wasserverbrauch stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (E. 5.3). Für die Speicherung der Stundenwerte während 252 Tagen auf dem Wasserzähler und das Aussenden dieser Daten per Funk alle 30 Sekunden ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich (E. 5.4.1). Daten dürfen nur insofern und insoweit bearbeitet werden, als es für den Zweck der Datenbearbeitung notwendig ist (Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit). Die Speicherung der Stundenwerte betreffend Wasserverbrauch während 252 Tagen auf dem Wasserzähler und das Aussenden dieser Daten per Funk alle 30 Sekunden sind für die Rechnungsstellung nicht erforderlich und damit unzulässig. Dass die Daten gut geschützt sind, ändert daran nichts (E. 5.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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