Krankentaggeldanspruch trotz IV-Anmeldung: Schadenminderungspflicht bleibt bestehen, keine Wartetaggelder (Art. 72 Abs. 2 KVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 V 460 · ATF 129 V 460 · DTF 129 V 460
- Datum
- 16.09.2003
- Geschäftsnummer
- BGE 129 V 460
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Versicherter bezieht seit August 2000 Krankentaggelder der Helsana-advocare. Nach Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht meldet er sich am 7. Dezember 2000 bei der Invalidenversicherung für berufliche Eingliederungsmassnahmen an. Die IV-Stelle lehnt das Gesuch um Wartetaggelder mit Schreiben vom 7. September 2001 ab, da noch keine konkrete berufliche Eingliederungsmassnahme bevorstehe und weitere Abklärungen nötig seien. Der Versicherte macht geltend, er habe auf Massnahmen der Invalidenversicherung warten müssen und sei daher nicht in der Lage gewesen, seiner Schadenminderungspflicht gegenüber dem Krankenversicherer nachzukommen. Die Vorinstanz hatte die Verzögerungen bei der IV als nicht dem Versicherten zurechenbar beurteilt und den Taggeldanspruch bestätigt.
Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Helsana-advocare gut und stellt fest, dass der Versicherte seiner Schadenminderungspflicht gegenüber dem Krankenversicherer nicht mit der Begründung entziehen kann, er warte auf Massnahmen der Invalidenversicherung.
Gemäss Art. 72 Abs. 2 KVG setzt der Taggeldanspruch eine mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit voraus, wobei die Schadenminderungspflicht als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts zwingend zu beachten ist. Der Anspruch auf Wartetaggelder der Invalidenversicherung gemäss Art. 22 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV beginnt erst, wenn Eingliederungsmassnahmen ernsthaft in Frage kommen; dies war im vorliegenden Fall aufgrund der laufenden Abklärungen und der Ablehnung des Wartetaggeldgesuchs vom 7. September 2001 nicht gegeben. Da keine ernsthaften IV-Massnahmen bevorstanden, bestand kein Anspruch auf Wartetaggelder, sondern weiterhin die Pflicht zur Schadenminderung gegenüber der Krankenkasse.
Der Versicherte wurde ordnungsgemäss auf seine Schadenminderungspflicht hingewiesen und erhielt eine übliche Übergangsfrist von vier Monaten zur Arbeitssuche. Unter den gegebenen Umständen konnte und musste er nicht mit unmittelbar bevorstehenden IV-Massnahmen rechnen, weshalb er nicht gehindert war, seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen. Dass er tatsächlich gewillt war, eine andere Anstellung anzunehmen, zeigt seine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung. Die schwierige Vermittelbarkeit darf nicht zu Lasten des Krankenversicherers gehen, zumal eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt wurde.
Regeste
Art. 72 Abs. 2 KVG; Art. 22 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV: Schadenminderungspflicht. Der Versicherte kann sich seiner Schadenminderungspflicht gegenüber dem Krankenversicherer nicht mit der Begründung entziehen, er warte auf Massnahmen der Invalidenversicherung. Regeste Art. 72 al. 2 LAMal; art. 22 al. 3 LAI en liaison avec l'art. 18 al. 1 et 2 RAI: Obligation de diminuer le dommage. Un assuré ne peut pas se soustraire à son obligation de diminuer le dommage vis-à-vis de l'assureur-maladie en invoquant le fait qu'il est en attente de mesures de l'assurance-invalidité. Regesto Art. 72 cpv. 2 LAMal; art. 22 cpv. 3 LAI in relazione con l'art. 18 cpv. 1 e 2 OAI: Obbligo di ridurre il danno. L'assicurato non può sottrarsi all'obbligo di ridurre il danno incombentegli nei confronti dell'assicuratore malattia invocando il fatto che egli è in attesa di provvedimenti dell'assicurazione per l'invalidità.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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