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Justizze. Art. 221 StPO

Bundesgericht

Beschuldigter wegen gewerbsmässigen Betrugs in Untersuchungshaft: Wiederholungsgefahr verneint, da drohende Vermögensdelikte die Sicherheit anderer nicht erheblich gefährden (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 146 IV 136 · ATF 146 IV 136 · DTF 146 IV 136
Datum
29.01.2020
Geschäftsnummer
1B_6/2020
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 78 BGG Art. 80 BGG Art. 81 BGG Art. 93 BGG Art. 5 EMRK Art. 221 StPO

Zusammenfassung

Ein Beschuldigter war wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Urkundenfälschung und der Fälschung von Ausweisen in Untersuchungshaft. Das Obergericht des Kantons Zürich hatte die Haft mit der Begründung verlängert, es bestehe Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer wandte sich dagegen an das Bundesgericht und beantragte seine sofortige Haftentlassung. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr erfüllt seien.

Das Bundesgericht hob den Beschluss des Obergerichts auf und ordnete die unverzügliche Haftentlassung an. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht erfüllt sind, weil vom Beschwerdeführer keine besonders schweren Vermögensdelikte drohen, die die Sicherheit anderer erheblich gefährden würden. Die vom Beschwerdeführer begangenen und ihm vorgeworfenen Delikte – darunter Internetbestellungen auf Rechnung, Kreditkartenbetrug, Vorschussbetrug über Online-Plattformen, Betrug an einer Lotteriegesellschaft und Sozialhilfebetrug – führten jeweils zu vergleichsweise geringen Einzelschäden; bei 78 Geschädigten belief sich der Durchschnittsschaden auf rund Fr. 212.--, der Schaden für die Lotteriegesellschaft (Fr. 32'255.--) war für diese verkraftbar, und der Sozialhilfebetrug (Fr. 120'924.20) traf den Staat nicht existenzbedrohend. Der Gesamtdeliktsbetrag von rund Fr. 206'000.-- lag unterhalb des Betrags, der im Urteil 1B_247/2016 als nicht besonders schwer bewertet worden war. Der Beschwerdeführer war weder bei früheren Taten noch bei den ihm nun vorgeworfenen Delikten gewalttätig gewesen, und es gab keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er künftig im Zusammenhang mit Vermögensdelikten zu Gewalt neigen könnte. Damit fehlte es an der erforderlichen erheblichen Sicherheitsgefährdung, die nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zwingend vorausgesetzt wird und die auch durch Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkennt. Da Fluchtgefahr verneint und Kollusionsgefahr bereits vom Bundesgericht verneint worden war, bestand kein zulässiger Haftgrund mehr. Weil die Beschwerde gutgeheissen wurde, wurden gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG keine Gerichtskosten erhoben, und der Kanton Zürich hat gemäss Art. 68 Abs. 1 BGG dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Diese Entscheidung präzisiert die restriktive Handhabung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr bei reinen Vermögensdelikten und betont die eigenständige Tragweite des Kriteriums der erheblichen Sicherheitsgefährdung.

Regeste

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; Untersuchungshaft, Wiederholungsgefahr, erhebliche Sicherheitsgefährdung. Drohen vom Beschuldigten Vermögensdelikte, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, ist die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer zu bejahen und kommt damit Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr in Betracht. Massgeblich sind die Umstände. Im zu beurteilenden Fall erhebliche Sicherheitsgefährdung verneint bei einem Beschuldigten, der bereits zahlreiche Betrüge begangen hat, jedoch nie jemanden besonders schwer geschädigt hat und nie wegen Gewalt auffällig geworden ist (E. 2). Regeste Art. 221 al. 1 let. c CPP; détention préventive, risque de récidive, mise en danger grave de la sécurité. Lorsque sont redoutées des infractions contre le patrimoine à la suite desquelles les lésés pourraient être particulièrement touchés, respectivement atteints de manière similaire à une infraction réalisée avec des actes de violence, une atteinte grave à la sécurité doit être admise et le risque de récidive peut ainsi entrer en considération pour ordonner la détention préventive. Lors de cette appréciation, les circonstances d'espèce sont déterminantes. En l'occurrence, une atteinte grave à la sécurité a été niée; si le prévenu en cause avait déjà réalisé de nombreuses escroqueries, il n'avait jamais lésé quelqu'un d'une manière particulièrement grave et n'était pas connu pour des actes de violence (consid. 2). Regesto Art. 221 cpv. 1 lett. c CPP; carcerazione preventiva, rischio di recidiva, seria messa in pericolo della sicurezza altrui. Quando incombono da parte dell'imputato dei reati contro il patrimonio che potrebbero colpire i danneggiati in modo particolarmente severo, rispettivamente in maniera simile a un delitto di violenza, una seria messa in pericolo della sicurezza altrui deve essere ammessa e una carcerazione preventiva fondata sul rischio di recidiva entra quindi in considerazione. Sono determinanti le circostanze della fattispecie. Nel caso in esame, una seria messa in pericolo della sicurezza altrui è stata negata, trattandosi di un imputato che aveva già commesso numerose truffe, ma che non aveva mai danneggiato qualcuno in modo particolarmente grave e non era noto per atti di violenza (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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