Witwenrente durch AHV-Altersrente abgelöst: Komplementärrente neu prüfen, Anspruch ab Rentenwechsel (Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 V 506 · ATF 126 V 506 · DTF 126 V 506
- Datum
- 27.12.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 V 506
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 20 UVG Art. 22 UVG Art. 29 UVG Art. 31 UVG Art. 33 UVV Art. 43 UVV
Zusammenfassung
Die hinterlassene Ehefrau eines 1931 geborenen Autoverkäufers, der 1999 tödlich verunfallte, bezog ab April 1999 eine AHV-Witwenrente, die ab September 1999 durch eine höhere einfache AHV-Altersrente ersetzt wurde. Die SUVA lehnte eine Komplementärrente der obligatorischen Unfallversicherung ab, da die AHV-Leistungen 90 % des versicherten Verdienstes überstiegen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab. Die Witwe verlangt vor Bundesgericht rückwirkend ab April oder alternativ ab September 1999 eine monatliche Komplementärrente von 653 Franken.
Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und spricht der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 1999 eine monatliche Komplementärrente von 653 Franken zu.
Für den Zeitraum vom 1. April bis 31. August 1999 bestand kein Anspruch auf eine Komplementärrente, da die bezogene AHV-Witwenrente von jährlich 19'296 Franken 90 % des versicherten Verdienstes von 19'575 Franken überstieg. Gemäss Art. 43 Abs. 1 UVV waren die AHV-Renten bei der Berechnung voll anzurechnen; dies gilt unabhängig davon, dass die Witwenrente betragsmässig eine frühere Zusatzrente ablöste.
Ab dem 1. September 1999 war der Anspruch jedoch neu zu prüfen. Die Ablösung der Witwenrente durch eine einfache Altersrente stellt eine Änderung der Berechnungsgrundlagen dar, da sich die Altersrente nach eigenen Beitragsjahren und gesplitteten Einkommen richtet, während die Witwenrente auf den ungeteilten Einkommen des Verstorbenen basiert. Gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV sind Komplementärrenten anzupassen, wenn die AHV-Rente infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabgesetzt wird. Diese Bestimmung ist auch auf den Wechsel der Rentenart anwendbar, um stossende Ergebnisse zu vermeiden, wonach kurz vor Rentenalter verwitwete Personen dauerhaft von der Komplementärrente ausgeschlossen wären. Ab diesem Zeitpunkt entfällt daher die volle Anrechnung der AHV-Altersrente gemäss Art. 43 Abs. 1 UVV.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass der Ersatz einer Witwenrente durch eine Altersrente nicht bloss eine Anpassung im Bezügerkreis, sondern eine Änderung der Berechnungsgrundlagen darstellt, die zwingend eine Neuberechnung der Komplementärrente auslöst.
Regeste
Art. 20 Abs. 2, Art. 28, Art. 31 Abs. 4 UVG; Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 43 UVV: Anpassung der Komplementärrente. - Art. 43 Abs. 1 UVV in dem seit 1. September 1997 und Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV in dem seit 1. Januar 1997 gültigen Wortlaut sind gesetzes- und verfassungskonform. - Bei Ablösung der Witwenrente durch eine einfache Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist der Anspruch auf eine Komplementärrente der obligatorischen Unfallversicherung neu zu prüfen. Regeste Art. 20 al. 2, art. 28, art. 31 al. 4 LAA; art. 33 al. 2 let. b, art. 43 OLAA: Adaptation des rentes complémentaires. - L'art. 43 al. 1 OLAA dans sa version en vigueur depuis le 1er septembre 1997 et l'art. 33 al. 2 let. b OLAA dans sa teneur applicable dès le 1er janvier 1997 sont conformes à la loi et à la Constitution. - Le droit à la rente complémentaire de l'assurance-accidents obligatoire doit faire l'objet d'un nouvel examen lorsque la rente de veuve servie jusqu'alors est remplacée par une rente simple de vieillesse de l'assurance-vieillesse et survivants. Regesto Art. 20 cpv. 2, art. 28, art. 31 cpv. 4 LAINF; art. 33 cpv. 2 lett. b, art. 43 OAINF: Adeguamento delle rendite complementari. - L'art. 43 cpv. 1 OAINF nel tenore vigente dal 1o settembre 1997 e l'art. 33 cpv. 2 lett. b OAINF nel tenore vigente dal 1o gennaio 1997 sono conformi a legge e Costituzione. - Ove la rendita vedovile sia sostituita con una rendita semplice di vecchiaia dell'assicurazione per la vecchiaia e i superstiti il diritto alla rendita complementare dell'assicurazione obbligatoria contro gli infortuni deve essere sottoposto a nuovo esame. Urteilskopf 126 V 506 84. Urteil vom 27. Dezember 2000 i. S. B. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Bern Regeste Art. 20 Abs. 2, Art. 28, Art. 31 Abs. 4 UVG ; Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 43 UVV : Anpassung der Komplementärrente. - Art. 43 Abs. 1 UVV in dem seit 1. September 1997 und Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV in dem seit 1. Januar 1997 gültigen Wortlaut sind gesetzes- und verfassungskonform. - Bei Ablösung der Witwenrente durch eine einfache Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist der Anspruch auf eine Komplementärrente der obligatorischen Unfallversicherung neu zu prüfen.
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