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Justizze. Art. 31 UVV

Bundesgericht

Komplementärrente: Teuerungsanpassung nur bei Anspruchsbeginn nach 1.1.1997, Übergangsregelung verfassungskonform (Art. 31 Abs. 2 UVV)

BGE / ATF / DTF
BGE 127 V 448 · ATF 127 V 448 · DTF 127 V 448
Datum
27.11.2001
Geschäftsnummer
BGE 127 V 448
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 8 BV Art. 31 OAINF Art. 20 UVG Art. 90 UVG Art. 118 UVG Art. 31 UVV

Zusammenfassung

Ein Versicherter stürzte im November 1991 von einem Gerüst und erlitt Frakturen. Die SUVA sprach ihm ab Juli 1995 eine Komplementärrente zu, nachdem er gleichzeitig eine Rente der Invalidenversicherung bezog. Der Versicherte verlangte eine Anpassung der Komplementärrente um die Teuerungszulage gemäss der per 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Revision der Unfallversicherungsverordnung. Das Versicherungsgericht St. Gallen hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Neufestsetzung unter Berücksichtigung der Teuerungsanpassung zurück. Die SUVA erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und die Anwendung der neuen Übergangsbestimmung zu verneinen.

Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf. Für die Teuerungsanpassung einer Komplementärrente ist gemäss Art. 20 Abs. 2 Satz 2 UVG der Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens der Renten und nicht der Erlass der Verfügung massgebend. Da der Anspruch des Versicherten auf die Komplementärrente bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 1997 entstanden war, findet die neue Bestimmung von Art. 31 Abs. 2 UVV keine Anwendung. Die Übergangsbestimmung in Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung der UVV vom 9. Dezember 1996 schliesst die Teuerungsanpassung für solche Altfälle ausdrücklich aus, unabhängig davon, wann über den Anspruch verfügt oder die Rente angepasst wird.

Diese Auslegung entspricht dem Willen des Verordnungsgebers und ist gesetzeskonform. Sie steht im Einklang mit Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG, wonach bei Leistungsverbesserungen kein Grundsatz besteht, dass neues Recht stets auf Dauerverhältnisse anwendbar ist, deren anspruchsbegründender Sachverhalt sich vor Inkrafttreten verwirklicht hat. Zudem rechtfertigt das Finanzierungssystem der Unfallversicherung nach Art. 90 Abs. 2 UVG diese Regelung, da künftige Leistungen vorauszufinanzieren sind und höhere Leistungen nicht rückwirkend finanziert werden können.

Die Regelung verstösst auch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV. Zwar führt sie zu einer Ungleichbehandlung zwischen Bezügern, deren Anspruch vor bzw. nach dem 1. Januar 1997 entstand, doch bestehen dafür sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Finanzierbarkeit und dem klaren Willen des Verordnungsgebers. Dem Gesetzgeber steht bei übergangsrechtlichen Regelungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu, den das Gericht nicht durch sein eigenes Ermessen ersetzen darf.

Regeste

Art. 20 Abs. 2, Art. 31 Abs. 4 und Art. 34 UVG; Art. 31 Abs. 2 UVV (in Kraft seit 1. Januar 1997); Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der Verordnung vom 9. Dezember 1996: Anpassung an die Teuerung. - Für die Teuerungsanpassung ist der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Komplementärrente und nicht derjenige des Verfügungserlasses massgebend, was auch übergangsrechtlich zu beachten ist. - Gesetz- und Verfassungsmässigkeit dieser Regelung. Regeste Art. 20 al. 2, art. 31 al. 4 et art. 34 LAA; art. 31 al. 2 OLAA (en vigueur depuis le 1er janvier 1997); al. 1 des dispositions transitoires de la modification de l'ordonnance du 9 décembre 1996: Adaptation au renchérissement. - La date de la naissance du droit aux rentes complémentaires - non celle à laquelle la décision a été rendue - est déterminante pour l'adaptation au renchérissement et ce même en matière de droit transitoire. - Conformité de cette réglementation à la loi et à la Constitution. Regesto Art. 20 cpv. 2, art. 31 cpv. 4 e art. 34 LAINF; art. 31 cpv. 2 OAINF (in vigore dal 1o gennaio 1997); cpv. 1 delle disposizioni finali della modificazione 9 dicembre 1996 dell'ordinanza: Adeguamento al rincaro. - Per l'adeguamento al rincaro delle rendite complementari, è determinante la data in cui è insorto il diritto a tali rendite, e non quella in cui è stata emanata la relativa decisione; ciò vale anche in sede di applicazione del diritto transitorio. - Conformità alla legge e Costituzione di questo disciplinamento. Urteilskopf 127 V 448 64. Urteil vom 27. November 2001 i. S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen S. und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Regeste Art. 20 Abs. 2, Art. 31 Abs. 4 und Art. 34 UVG ; Art. 31 Abs. 2 UVV (in Kraft seit 1. Januar 1997); Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der Verordnung vom 9. Dezember 1996: Anpassung an die Teuerung. - Für die Teuerungsanpassung ist der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Komplementärrente und nicht derjenige des Verfügungserlasses massgebend, was auch übergangsrechtlich zu beachten ist. - Gesetz- und Verfassungsmässigkeit dieser Regelung.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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