Auffangeinrichtung fordert von Sammelstiftung Verzugszins für Vorleistungen nach Art. 26 Abs. 4 BVG: Kein vertragliches Verhältnis zwischen Einrichtungen, keine gesetzliche Grundlage – Zinsanspruch abgelehnt (Art. 26 Abs. 4 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 V 18 · ATF 145 V 18 · DTF 145 V 18
- Datum
- 30.01.2019
- Geschäftsnummer
- 9C_108/2018
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hatte für den Versicherten A.________ seit dem 29. Dezember 2010 Vorleistungen im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG erbracht und verlangte von der BVG-Sammelstiftung Swiss Life deren Rückzahlung samt Verzugszins von 5 % ab Klageeinreichung am 29. Dezember 2015. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hatte die Rückzahlungspflicht bejaht, aber den Verzugszinsanspruch verneint. Die Auffangeinrichtung beschwerte sich beim Bundesgericht mit dem Begehren, den Verzugszinsanspruch durchzusetzen oder zumindest die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass zwischen der vorleistungspflichtigen Auffangeinrichtung und der leistungspflichtigen Sammelstiftung Swiss Life kein vertragliches Verhältnis besteht; der Regressanspruch beruht allein auf der gesetzlichen Regelung in Art. 26 Abs. 4 BVG. Daher sei die Rechtsprechung zur Verzugszinspflicht bei Leistungsansprüchen, die auf dem vorsorgevertraglichen Verhältnis beruht, nicht analog anwendbar. Der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und die parlamentarischen Materialien zu Art. 26 Abs. 4 BVG enthielten keinerlei Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber eine Verzugszinspflicht statuieren wollte. Zudem stellte das Bundesgericht klar, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgerichtsverfahren erstmals die Verzinsung der Rückgriffsforderung vor Klageeinreichung geltend machte – ein neues Begehren nach Art. 99 Abs. 2 BGG, worauf nicht einzutreten sei. Die Kostenentscheidung folgte aus Art. 66 Abs. 1 BGG, wobei Art. 65 Abs. 3 BGG für die Gebührenhöhe massgebend war, da zwei Versicherer als Parteien gegenüberstehen. Diese Entscheidung klärt endgültig, dass der gesetzlich geregelte Rückgriffsanspruch nach Art. 26 Abs. 4 BVG keine Verzugszinspflicht auslöst, solange das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Regeste
Art. 26 Abs. 4 BVG; Regressforderung; Verzugszins. Die definitiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung hat der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung auf dem zurückzuerstattenden Betrag mangels eines vertraglichen Verhältnisses keinen Verzugszins zu bezahlen (E. 4 und 5). Regeste Art. 26 al. 4 LPP; prétention récursoire; intérêt moratoire. L'institution de prévoyance tenue en définitive de fournir des prestations ne doit pas payer à l'institution de prévoyance tenue de verser la prestation préalable un intérêt moratoire sur le montant à rembourser à défaut d'un rapport contractuel (consid. 4 et 5). Regesto Art. 26 cpv. 4 LPP; pretese di regresso; interesse moratorio. L'istituto di previdenza tenuto in definitiva a versare le prestazioni non deve pagare all'istituto di previdenza tenuto ad anticiparle un interesse moratorio sull'importo da rimborsare in mancanza di un rapporto contrattuale (consid. 4 e 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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