Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 305bis StGB

Bundesgericht

Geldwäschereiverurteilung wegen Betrugs in Deutschland aufgehoben: Einziehbarkeit der Vermögenswerte am Begehungsort ist zwingende Voraussetzung (Art. 305bis Ziff. 1 und 3 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 IV 335 · ATF 145 IV 335 · DTF 145 IV 335
Datum
01.01.2019
Geschäftsnummer
BGE 145 IV 335
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 2 StGB Art. 305bis StGB

Zusammenfassung

Zwei Beschwerdeführer waren vom Obergericht des Kantons Thurgau wegen mehrfacher Geldwäscherei verurteilt worden. Die Anklage beruhte darauf, dass Vermögenswerte im Besitz der Beschwerdeführerin – darunter eine Villa in Deutschland, Diamantschmuck und Kunstgegenstände – teilweise aus Mitteln stammten, die ihr früherer Ehemann durch einen groß angelegten Betrug mit Horizontalbohrsystemen in Deutschland erlangt hatte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass sämtliche Vermögenswerte aus diesen im Ausland begangenen Verbrechen herrührten. Sie verurteilte beide Beschwerdeführer, obwohl sie zugleich anerkannte, dass nach dem damals geltenden deutschen Recht keine Einziehung der Vermögenswerte möglich war, weil den Geschädigten Schadenersatzansprüche zustanden. Die Beschwerdeführer rügten, dass die Einziehbarkeit der Vermögenswerte am Begehungsort eine zwingende Voraussetzung für die Geldwäschereistrafbarkeit sei.

Das Bundesgericht hob die Verurteilungen auf, weil die Voraussetzungen für die Geldwäschereistrafbarkeit nicht erfüllt waren. Es stellte klar, dass Geldwäscherei nur an einziehbaren Vermögenswerten begangen werden kann, da der Tatbestand gerade die Vereitelung staatlicher Einziehungsansprüche schützt. Dies gilt gleichermaßen für im Inland wie für im Ausland begangene Vortaten. Da im vorliegenden Fall kein selbstständiger schweizerischer Einziehungsanspruch bestand – es fehlte an einem Anknüpfungspunkt für die schweizerische Strafgerichtsbarkeit –, konnte die Geldwäscherei nur dann strafbar sein, wenn die Vermögenswerte nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden deutschen Recht einziehbar gewesen wären. Nach § 73 Abs. 1 dStGB a.F. war jedoch die Anordnung des Verfalls ausgeschlossen, soweit den Geschädigten Schadenersatzansprüche zustanden. Das Landgericht Mannheim hatte daher rechtskräftig von der Verfallsanordnung abgesehen. Damit fehlte es an einem staatlichen Einziehungsanspruch, den die angeklagten Verschleierungshandlungen hätten vereiteln können. Die Beschwerdeführer konnten daher keinen Geldwäschereivorsatz haben, und ein untauglicher Versuch kam nicht in Betracht. Die Einziehbarkeit ist ein einheitliches, zwingendes Tatbestandsmerkmal des Art. 305bis Ziff. 1 und 3 StGB; eine Aufspaltung in zwei Untertatbestände je nach Begehungsort widerspricht der Systematik der Norm. Auch die Möglichkeit einer rechtshilfeweisen Einziehung ändert nichts daran, dass ein solcher Anspruch tatsächlich bestehen muss – was hier nicht der Fall war, da Deutschland nie ein Rechtshilfegesuch gestellt hat. Die Entscheidung stützt sich auf Art. 305bis Ziff. 1 und 3 StGB sowie Art. 2 StGB (Rückwirkungsverbot), da allein das zum Tatzeitpunkt geltende Recht maßgeblich ist.

Die Entscheidung klärt endgültig, dass Art. 305bis StGB ausschließlich staatliche Einziehungsansprüche schützt und nicht die Durchsetzung privater Schadenersatzansprüche. Sie stellt damit eine wichtige Präzisierung der Rechtsprechung zur internationalen Geldwäscherei dar und verhindert eine Ausweitung des Tatbestands über den gesetzlichen Wortlaut hinaus.

Regeste

Art. 305 bis Ziff. 1 und 3 StGB; Geldwäscherei. Geldwäscherei kann nur an Vermögenswerten begangen werden, die einziehbar sind. Soweit die Vortaten im Ausland begangen worden sind, setzt die Strafbarkeit wegen Geldwäscherei voraus, dass ein selbstständiger schweizerischer Einziehungsanspruch besteht oder die Vermögenswerte nach dem im Zeitpunkt der mutmasslichen Geldwäschereihandlung geltenden ausländischen Recht einziehbar sind (E. 3 und 4). Regeste Art. 305 bis ch. 1 et 3 CP; blanchiment d'argent. Seules peuvent être blanchies des valeurs patrimoniales confiscables. La punissabilité du blanchiment du produit d'infractions préalables commises à l'étranger suppose que les valeurs patrimoniales puissent être confisquées en application du seul droit suisse ou selon le droit étranger, applicable à l'acte de blanchiment poursuivi lorsqu'il a été commis (consid. 3 et 4). Regesto Art. 305 bis n. 1 e 3 CP; riciclaggio di denaro. Solo i valori patrimoniali confiscabili possono essere oggetto di riciclaggio di denaro. Se il reato a monte è stato perpetrato all'estero, la punibilità del riciclaggio di denaro presuppone che i valori patrimoniali possano essere confiscati sulla base di un'autonoma pretesa confiscatoria svizzera o secondo il diritto estero in vigore al momento della commissione dei presunti atti riciclatori (consid. 3 e 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide