Justizze.

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Justizze. Art. 230a SchKG

Bundesgericht

Gläubiger verlangen Abtretung von Forderungen aus ausgeschlagener Erbschaft nach Konkurseinstellung: Bundesgericht klärt, dass auch gewöhnliche Ansprüche als Aktiven abtretbar sind (Art. 230a Abs. 1 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 III 499 · ATF 145 III 499 · DTF 145 III 499
Datum
01.10.2019
Geschäftsnummer
5A_689/2018
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 193 SchKG Art. 230a SchKG

Zusammenfassung

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Bern und die Gemeinde U.________, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, verlangten vom Konkursamt Seeland die Abtretung sämtlicher im Zeitpunkt der Konkurseinstellung bekannten Aktiven der ausgeschlagenen Erbschaft A.C.________, insbesondere eines Anspruchs gegen die Ehefrau des Verstorbenen und eines Anspruchs gegen die D.________ AG. Das Konkursamt wies das Begehren ab, weil es nur physische Gegenstände, nicht aber Forderungen als abtretbare Aktiven ansah. Die Gläubiger erhoben Beschwerde gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, welche die Beschwerde abgewiesen hatte. Streitig war, ob gewöhnliche Forderungen unter den Begriff „zum Nachlass gehörende Aktiven“ i.S.v. Art. 230a Abs. 1 SchKG fallen.

Das Bundesgericht hob den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde auf und verwies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Es stellte klar, dass die Formulierung „zum Nachlass gehörende Aktiven“ in Art. 230a Abs. 1 SchKG nicht auf reale Vermögensgegenstände beschränkt ist, sondern auch gewöhnliche Forderungen umfasst. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte der Norm – insbesondere der Botschaft zur SchKG-Revision von 1994/1997, die ausdrücklich eine Ausdehnung auf „alle Aktiven“ vorsieht – sowie dem Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich die Regelung der Berechtigung an den verbliebenen Aktiven der ausgeschlagenen Erbschaft. Die Vorinstanz hatte daher bundesrechtswidrig entschieden, indem sie ausschliesslich physische Gegenstände als abtretbar ansah. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif, weil unklar ist, ob die betreffenden Ansprüche im Konkursinventar verzeichnet waren und ob die Erben bereits auf ihre Vorrangstellung verzichtet hatten. Diese Sachverhaltsfragen müssen von der Vorinstanz neu geklärt werden. Die Gerichtskosten wurden nicht gesprochen (Art. 66 Abs. 4 BGG), eine Parteientschädigung entfällt (Art. 68 Abs. 3 BGG). Damit klärt das Bundesgericht erstmals ausdrücklich, dass auch gewöhnliche Forderungen nach Art. 230a Abs. 1 SchKG abtretbar sind – eine Rechtsfrage, die bislang offen war und in der Lehre kontrovers diskutiert wurde.

Regeste

Art. 230a Abs. 1 SchKG; konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Gegenstand der Abtretung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG können alle zum Nachlass gehörenden Aktiven sein, unter welche auch gewöhnliche Forderungen fallen können (E. 3). Regeste Art. 230a al. 1 LP; liquidation par voie de faillite d'une succession répudiée; suspension de la liquidation faute d'actifs. Peuvent faire l'objet d'une cession selon l'art. 230a al. 1 LP tous les actifs qui appartiennent à la succession, sous lesquels peuvent aussi tomber les créances ordinaires (consid. 3). Regesto Art. 230a cpv. 1 LEF; liquidazione in via di fallimento di un'eredità alla quale tutti gli eredi hanno rinunciato; sospensione della liquidazione per mancanza di attivi. Possono essere oggetto di cessione secondo l'art. 230a cpv. 1 LEF tutti gli attivi appartenenti all'eredità, tra i quali possono anche rientrare i crediti ordinari (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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