Gesetzesartikel
Art. 193 SchKG – Gegen eine ausgeschlagene oder überschuldete Erbschaft
2 Entscheide, in denen Art. 193 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Gläubiger verlangen Abtretung von Forderungen aus ausgeschlagener Erbschaft nach Konkurseinstellung: Bundesgericht klärt, dass auch gewöhnliche Ansprüche als Aktiven abtretbar sind (Art. 230a Abs. 1 SchKG)
- GmbH beantragt Rückzug der Überschuldungsanzeige nach Konkurseröffnung: Rückzug unzulässig, Konkurseröffnung bleibt wirksam (Art. 725a OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.