Gesetzesartikel
Art. 230a SchKG – Bei ausgeschlagener Erbschaft und bei juristischen Personen
3 Entscheide, in denen Art. 230a SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Solidarbürgschaft für Konkursforderung: Provisorische Rechtsöffnung zulässig trotz Ersteigerung des Grundstücks durch Gläubigerin im Spezialliquidationsverfahren (Art. 496 OR, Art. 82 SchKG)
- Stockwerkeigentümergemeinschaft beantragt Aufhebung des Steigerungszuschlags wegen angeblicher Nichtigkeit von Forderungen im Lastenverzeichnis und Ausschlussvereinbarung: Beschwerde abgewiesen, da materielle Einwände nicht zulässig und formelle Anfechtung versäumt (Art. 230a Abs. 2 SchKG)
- Gläubiger verlangen Abtretung von Forderungen aus ausgeschlagener Erbschaft nach Konkurseinstellung: Bundesgericht klärt, dass auch gewöhnliche Ansprüche als Aktiven abtretbar sind (Art. 230a Abs. 1 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.