Gesetzesartikel
Art. 7 ZPO – Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
2 Entscheide, in denen Art. 7 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Aktionär klagt gegen Generalversammlungsbeschluss: Rechtshängigkeit rückdatiert trotz fehlender Originalneueinreichung, überspitzter Formalismus verletzt Art. 29 BV (Art. 63 Abs. 1 ZPO)
- Krankentaggeldanspruch bei verspäteter Meldung: Anspruch ab Kenntnis des Versicherers vom Versicherungsfall trotz formaler Verletzung der Anzeigepflicht (Art. 38 Abs. 1 VVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.