Vater beschwert sich gegen Zustimmung der KESB zur Ausstellung äthiopischer Pässe für seine Kinder: Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht zugelassen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG)
- Datum
- 13.10.2016
- Geschäftsnummer
- 5A_755/2016
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 108 BGG Art. 301a ZGB Art. 306 ZGB Art. 307 ZGB
Zusammenfassung
Ein Vater erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts, mit dem die zuständige Behörde der Ausstellung äthiopischer Pässe für seine beiden gemeinsamen Kinder zugestimmt hatte. Der Vater war der Ansicht, dass diese Massnahme das Kindeswohl gefährde und seine elterlichen Rechte verletze. Die Beschwerde richtete sich insbesondere gegen die Beurteilung des Interessenkonflikts, die Einschätzung des Kindeswohls sowie die Annahme, dass keine Gefahr einer Ausreise bestehe. Die Vorinstanz hatte unter anderem festgestellt, dass die Mutter in der Schweiz integriert sei und keine Anzeichen dafür vorlägen, dass sie das Land mit oder ohne die Kinder verlassen wolle.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie nicht hinreichend begründet war. Der Beschwerdeführer legte in seiner Beschwerdeschrift nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder sonst gegen Bundesrecht festgestellt habe, noch zeigte er konkret auf, welche Rechte des Vaters durch den kantonalen Entscheid verletzt worden seien. Insbesondere fehlte jede Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu Art. 306 Abs. 2 ZGB (Entfall der elterlichen Befugnisse bei Interessenkonflikt), Art. 307 ZGB (Kindesschutzmassnahme) oder verfassungsrechtlichen Rechten gemäss Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB. Eine solche Darlegungspflicht ergibt sich aus Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, deren Erfüllung zwingend ist, um die Beschwerde zuzulassen. Da die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet war, entschied der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Anforderung an die Begründung einer Beschwerde im vereinfachten Verfahren, insbesondere bei familienrechtlichen Kindesschutzentscheiden, wo die formelle Einhaltung der Beschwerdevoraussetzungen ausschlaggebend für das Nicht-Eintreten ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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