Schadenersatzanspruch wegen merkantilem Minderwert bei Immobilien: Abstrakte Berechnung unzulässig, konkreter Nachweis erforderlich (Art. 42 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 III 225 · ATF 145 III 225 · DTF 145 III 225
- Datum
- 20.05.2019
- Geschäftsnummer
- 4A_394/2018
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BGG Art. 42 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 42 OR Art. 55 ZGB
Zusammenfassung
Mehrere Kläger hatten gegen eine Bauunternehmung und deren ehemaligen Geschäftsführer Schadenersatz wegen Wasserschäden an drei neu errichteten Einfamilienhäusern geltend gemacht. Nachdem die Bauunternehmung in Liquidation war, richtete sich die Beschwerde vor dem Bundesgericht ausschließlich gegen die Erbin des verstorbenen Geschäftsführers. Streitgegenstand war allein die Frage, ob ein Schaden aus merkantilem Minderwert bei den betroffenen Immobilien ersatzfähig sei und in welcher Höhe. Die Kläger machten einen Anspruch von Fr. 1'040'000.-- geltend, gestützt auf ein Sachverständigengutachten, das einen zeitlich variierenden Minderwert zwischen 6 und 12 Prozent des Verkehrswerts festgestellt hatte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil ein Schaden aus merkantilem Minderwert bei Immobilien nur dann ersatzfähig ist, wenn er sich als konkreter, bleibender Vermögensnachteil im Reinvermögen des Geschädigten auswirkt. Im Gegensatz zu Motorfahrzeugen, bei denen ein abstrakter Ersatz zulässig ist, ist bei Immobilien aufgrund ihrer Langlebigkeit, ihres hohen Wertes und der Vielzahl bewertungsrelevanter Faktoren ein solcher Schaden grundsätzlich vorübergehend und verliert nach höchstens 15 Jahren jegliche Bedeutung. Daher ist für Immobilien nur eine konkrete Schadensberechnung zulässig, etwa durch den Nachweis eines geringeren Verkaufserlöses infolge des schädigenden Ereignisses. Die Beschwerdeführer 1, 2, 5 und 6 hatten ihre Liegenschaften nicht verkauft und konnten daher keinen bleibenden Schaden nachweisen. Die Beschwerdeführer 3 und 4 hatten ihr Grundstück an der Strasse U.________ 52 am 30. August 2012 für Fr. 3'200'000.-- verkauft; gemäß der Schätzung des Sachverständigen I.________ betrug der Verkehrswert der unbelastet gedachten Liegenschaft zum Zeitpunkt der Begutachtung (24. Oktober 2016) Fr. 3'000'000.--, sodass kein Vermögensnachteil ersichtlich war. Der Ersatzanspruch beruhte somit nicht auf Art. 42 OR, der den Schadensersatz regelt, und insbesondere nicht auf Art. 42 Abs. 2 OR, der die Schätzung eines nicht ziffernmässig nachweisbaren Schadens vorsieht, da dieser Absatz nur für bereits eingetretene oder voraussichtlich noch eintretende Nachteile gilt, nicht aber für einen abstrakten, nicht konkret nachgewiesenen Minderwert. Die Haftung der Beschwerdegegnerin als Erbin des verstorbenen Geschäftsführers stützte sich auf Art. 55 Abs. 3 ZGB, doch war diese Voraussetzung nicht streitig. Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- wurden den Beschwerdeführern auferlegt und sie haben der Beschwerdegegnerin Parteikosten von Fr. 17'000.-- zu ersetzen. Diese Entscheidung klärt erstmals für Immobilien, dass der merkantile Minderwert nur bei konkretem Nachweis ersatzfähig ist – ein Grundsatz, der die bisherige Rechtsprechung zur Fahrzeughaftung nicht auf Immobilien überträgt.
Regeste
Art. 42 Abs. 2 und 97 Abs. 1 OR; merkantiler Minderwert. Definition des Schadens aus merkantilem Minderwert (E. 3). Bedeutung des Zeitablaufs im Rahmen der Schadensermittlung und rechtliche Behandlung von sich mit der Zeit ändernden Schäden (E. 4.1). Voraussetzungen der Ersatzfähigkeit eines merkantilen Minderwerts bei Motorfahrzeugen und Immobilien (E. 4.2). Regeste Art. 42 al. 2 et 97 al. 1 CO; moins-value commerciale. Définition du dommage issu d'une moins-value commerciale (consid. 3). Importance de l'écoulement du temps dans le cadre de la détermination du dommage et traitement juridique de dommages évoluant dans le temps (consid. 4.1). Conditions de la réparation d'une moins-value commerciale de véhicules automobiles et de propriétés immobilières (consid. 4.2). Regesto Art. 42 cpv. 2 e 97 cpv. 1 CO; minor valore mercantile. Definizione del danno sorto da un minor valore mercantile (consid. 3). Importanza dello scorrere del tempo nell'ambito della determinazione del danno e trattamento giuridico dei danni che mutano con il tempo (consid. 4.1). Presupposti della risarcibilità di un minor valore mercantile di veicoli a motore e di immobili (consid. 4.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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