Justizze.

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Justizze. Art. 39 KVG

Bundesgericht

Aktiengesellschaft mit ausschliesslichem Gemeinde-Aktionariat, die einen kantonalen Leistungsauftrag im akutstationären Bereich erfüllt, untersteht dem öffentlichen Beschaffungsrecht als Einrichtung des öffentlichen Rechts (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 II 49 · ATF 145 II 49 · DTF 145 II 49
Datum
21.02.2019
Geschäftsnummer
2C_196/2017
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BGG Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 8 IVöB Art. 39 KVG

Zusammenfassung

Die GZO AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Wetzikon, deren Aktien vollständig von ehemaligen Zweckverbandsgemeinden gehalten werden, erfüllt den akutstationären Leistungsauftrag des Kantons Zürich und betreibt das Spital Wetzikon. Der Regierungsrat des Kantons Zürich verpflichtete sie, sämtliche Aufträge über die Schwellenwerte der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen auszuschreiben. Die GZO AG wandte sich dagegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und anschliessend ans Bundesgericht, um feststellen zu lassen, dass sie nicht verpflichtet sei, die Bestimmungen des Beschaffungsrechts einzuhalten. Streitpunkt war, ob die GZO AG als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung gilt und damit dem öffentlichen Beschaffungsrecht untersteht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der GZO AG ab und stellte fest, dass sie als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) gilt und daher dem öffentlichen Beschaffungsrecht untersteht. Die GZO AG ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. OR mit Sitz in Wetzikon, entstanden 2009 durch Umwandlung eines Zweckverbands; ihre Aktien werden vollständig von ehemaligen Zweckverbandsgemeinden gehalten. Ihr hauptsächlicher Zweck besteht in der Sicherstellung des akutstationären Leistungsauftrags des Kantons Zürich im Zürcher Oberland; sie betreibt das Spital Wetzikon und ist auf der Spitalliste des Kantons Zürich im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG aufgeführt. Das Leitungsorgan der GZO AG wird mehrheitlich von der öffentlichen Hand bestellt, was die Staatsgebundenheit im Sinne der relevanten EU-GPA-Kriterien belegt. Die GZO AG übt keine gewerbliche Tätigkeit im beschaffungsrechtlichen Sinne aus, da ihr Tätigkeitsbereich nicht durch funktionierenden Wettbewerb geprägt ist: Die Preisbildung für akutstationäre Leistungen erfolgt nach gesetzlich festgelegten Kriterien (Art. 49 KVG), die Qualität ist gesetzlich begrenzt (Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG), die Konkurrenz zu Nicht-Listenspitälern ist durch finanzielle Nachteile geschwächt, und die behauptete Konkurrenz zu ambulanten Anbietern betrifft nur einen Teil ihres Leistungsspektrums. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat die gesetzliche Befugnis, die GZO AG zur Einhaltung der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen zu verpflichten, gestützt auf Art. 60 KV und § 4 Abs. 3 Satz 1 des Beitrittsgesetzes zur IVöB. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine privatrechtlich organisierte, aber staatsgebundene und gemeinwohlorientierte Gesundheitseinrichtung, die einen kantonalen Leistungsauftrag erfüllt, dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterliegt, auch wenn sie formal eine Aktiengesellschaft ist.

Regeste

Art. I Abs. 1 und Anhang I Annex 2 GPA; Art. 2 Abs. 1 BAöB; Art. 117, Art. 117a BV; Art. 39, Art. 43, Art. 49, Art. 49a KVG; Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB; öffentliches Beschaffungswesen; subjektiver Geltungsbereich; gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB. Eine Aktiengesellschaft, deren Aktionariat sich aus Gemeinden zusammensetzt und die ein auf der kantonalen Spitalliste aufgeführtes Spital betreibt, fällt in den subjektiven Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechts. Die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB hat gestützt auf staatsvertragliche Bestimmungen zu erfolgen (E. 4.1). Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB i.V.m. Art. I Abs. 1 GPA und Art. 2 Abs. 1 BAöB (E. 4.2), von denen die GZO AG eine Mehrzahl ohne Weiteres erfüllt (E. 4.3-4.4.2). Ob eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB vorliegt, ist im Lichte der beschaffungsrechtlichen Ziele gestützt auf alle erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände danach zu beurteilen, ob eine Konkurrenzsituation auf funktionierenden Märkten besteht (E. 4.4.3). Die Spitalplanung und das Verfahren auf Erlass der Spitalliste führen ebenso wenig zu einer gewerblichen Tätigkeit der GZO AG wie die Konkurrenzsituation zu Spitälern ohne kantonalen Leistungsauftrag und zu ambulanten Leistungserbringern (E. 4.5.1-4.5.2). Keinen ausreichenden Wettbewerbsdruck erzeugen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung der Mechanismus der Preisbildung bei Spitaltarifen (E. 4.5.3) und der gesetzlich eingeschränkte Qualitätswettbewerb (E. 4.5.4). Angesichts dessen fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Trägergemeinden der GZO AG aktienrechtlich keine Pflicht trifft, sie bei schlechtem Geschäftsgang mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen (E. 4.5.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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