Ausländer mit Niederlassungsbewilligung verlegt Wohnsitz nach Frankreich, arbeitet aber weiterhin unselbständig in Basel und hält Wohnung dort: Erlöschen der Bewilligung nach sechsmonatigem Auslandaufenthalt verneint (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 II 322 · ATF 145 II 322 · DTF 145 II 322
- Datum
- 17.05.2019
- Geschäftsnummer
- BGE 145 II 322
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein mazedonischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung lebte seit Ende 2012 mit seiner Schweizer Ehefrau und ihren drei gemeinsamen Kindern in Frankreich, behielt aber seine unselbständige Erwerbstätigkeit in Basel bei und hielt dort zunächst eine Wohnung an der T.strasse und seit September 2016 eine Einzimmerwohnung an der U.strasse. Das Migrationsamt Basel-Stadt stellte 2016 fest, die Niederlassungsbewilligung sei erloschen, weil der Beschwerdeführer die Schweiz ohne Abmeldung verlassen habe und sich seit über sechs Monaten im Ausland aufhalte. Das kantonale Justiz- und Sicherheitsdepartement wies den Rekurs ab; das Appellationsgericht gewährte zwar unentgeltliche Rechtspflege, wies den Rekurs aber im Übrigen ab. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht, sein Aufenthalt in Basel sei nicht bloss vorübergehend, sondern stelle eine regelmässige, beruflich bedingte physische Präsenz dar, die die Sechsmonatsfrist unterbreche.
Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil auf und hiess die Beschwerde gut. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Wegzug seiner Familie nach Frankreich per 31. Oktober 2012 seine unselbständige Erwerbstätigkeit in Basel ununterbrochen fortsetzte und dort kontinuierlich eine Wohnung unterhielt – zunächst an der T.strasse, seit dem 1. September 2016 an der U.strasse. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Erwerbstätigkeit und die Wohnung lediglich dem Schein einer minimalen physischen Präsenz dienten. Daher war sein Aufenthalt in Basel nicht bloss vorübergehend im Sinne von Art. 79 Abs. 1 VZAE, sondern unterbrach den Lauf der Sechsmonatsfrist gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG. Die Niederlassungsbewilligung erlosch deshalb nicht. Das Bundesgericht stützte diese Beurteilung auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG (Erlöschen bei sechsmonatigem Auslandaufenthalt), Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG (Aufrechterhaltung auf Gesuch), Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AIG (minimale physische Präsenz), Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG (Erlöschen bei Abmeldung) sowie Art. 79 Abs. 1 VZAE (Unterbrechung der Frist durch vorübergehende Aufenthalte). Von der Erhebung von Gerichtskosten wurde abgesehen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen. Die Entscheidung klärt, dass ein Ausländer mit Niederlassungsbewilligung seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen und gleichzeitig in der Schweiz unselbständig arbeiten kann, ohne dass die Bewilligung automatisch erlischt – solange die Schweiz nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig und beruflich begründet aufgesucht wird.
Regeste
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung. Der Gesetzgeber hat in Art. 61 AIG für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung auf zwei formelle Kriterien - die Abmeldung oder einen Auslandaufenthalt von sechs Monaten - abgestellt. Die Frist von sechs Monaten wird durch bloss vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen (E. 2). Verlegt eine ausländische Person ihren Wohnsitz ins Ausland, übt jedoch unter Beibehaltung einer Wohnung in der Schweiz hier weiterhin eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, kann dieser Aufenthalt in der Schweiz nicht als bloss vorübergehend qualifiziert werden (E. 3). Regeste Extinction de l'autorisation d'établissement. Dans l'art. 61 LEI, le législateur a fondé l'extinction de l'autorisation d'établissement sur deux critères formels: l'avis de départ ou un séjour à l'étranger de six mois. Le délai de six mois n'est pas interrompu par un séjour seulement temporaire à des fins touristiques, de visite ou d'affaires (consid. 2). Si une personne étrangère transfert son domicile à l'étranger, mais continue à exercer une activité lucrative dépendante en Suisse, tout en y conservant un logement, ce séjour en Suisse ne peut pas être qualifié de temporaire (consid. 3). Regesto Decadenza del permesso di domicilio. Nell'art. 61 LStrI, il legislatore ha fondato l'estinzione del permesso di domicilio su due criteri formali: la notifica della partenza o un soggiorno all'estero di sei mesi. Il termine di sei mesi non è interrotto da un soggiorno solo temporaneo, per motivi turistici, di visita o di affari (consid. 2). Se una persona straniera trasferisce il proprio domicilio all'estero, ma continua ad esercitare un'attività lucrativa dipendente in Svizzera, mantenendovi un alloggio, il suo soggiorno in Svizzera non può essere qualificato solo come temporaneo (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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