Kanton Zürich führt steuerartübergreifende Verlustanrechnung bei Grundstückgewinnen ein: Verfassungsmässigkeit bestätigt (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 127 Abs. 2 und 3 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 II 206 · ATF 145 II 206 · DTF 145 II 206
- Datum
- 23.10.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 145 II 206
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Schweizer Bürger aus U./ZH erhob Beschwerde gegen die Teilrevision des zürcherischen Steuergesetzes vom 23. Oktober 2017, welche die Anrechnung von operativen Verlusten auf steuerbare Grundstückgewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens einführt. Er rügte eine Verletzung der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie eine Verstoss gegen das Harmonisierungsgesetz. Es war streitig, ob die neue Regelung § 224a StG/ZH verfassungswidrig sei, weil sie steuerpflichtige Personen mit Grundstücksgewinnen gegenüber anderen Steuerpflichtigen bevorzuge und die Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer mit progressivem Tarif die Verlustverrechnung ungleich wirken lasse.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfassungsmässigkeit der neuen Regelung. Es stellte fest, dass die steuerartübergreifende Verlustanrechnung im monistischen System den Kantonen freisteht und nicht durch das Harmonisierungsgesetz verboten ist. Die unterschiedliche Besteuerung von Grundstückgewinnen und übrigen Einkünften ist sachlich gerechtfertigt, da die Grundstückgewinnsteuer eine konjunkturelle Wertsteigerung erfasst und ausserfiskalische Ziele verfolgt. Das Bundesgericht betonte, dass die Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer grundsätzlich getrennt vom übrigen Einkommen bemessen wird, aber im interkantonalen Verhältnis bereits aus Art. 127 Abs. 3 BV die Pflicht zur Verlustanrechnung folgt. Die Einführung der innerkantonalen Verlustanrechnung dient gerade der Vermeidung einer Schlechterstellung von Unternehmen mit innerkantonalem Grundeigentum gegenüber solchen mit interkantonalem Grundeigentum und entspricht daher besser den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die unterschiedliche Wirkung des 'Verlustfrankens' bei progressiver Besteuerung ist systemimmanent und nicht willkürlich, da Abzüge bei höheren Steuersätzen zwangsläufig stärker wirken – eine Auffassung, die der gesamten Steuerrechtsystematik widersprechen würde. Auch die mögliche Befreiung von sämtlichen Steuern bei vollständiger Kompensation hoher Grundstückgewinne durch operative Verluste ist gerechtfertigt, da dann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei null liegt. Die Rügen bezüglich einer Ungleichbehandlung gegenüber Einkünften aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen und ausländischen juristischen Personen blieben ungenügend begründet und wurden nicht weiter geprüft. Die Entscheidung bestätigt den kantonalen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Grundstückgewinnsteuer und klärt, dass die Verlustanrechnung im monistischen System zur Herstellung von Gleichbehandlung zulässig ist.
Regeste
Art. 8 Abs. 1, 127 Abs. 2 und 3 BV; Art. 8 Abs. 1, 12 Abs. 1, 4 und 5 StHG; § 224a StG/ZH in der Fassung vom 23. Oktober 2017 zur Anrechnung von operativen Verlusten an Gewinne, die bei Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens entstehen; abstrakte Normenkontrolle. Anders als die intertemporale Verlust verrechnung , die das StHG zwingend vorschreibt, ist es den Kantonen mit monistischem System überlassen, die steuerartübergreifende Verlustanrechnung von Betriebsverlusten an Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens vorzusehen. Bis auf den Kanton Zürich ist dies überall geschehen (E. 2). Im interkantonalen Verhältnis ist die Verlust anrechnung durch Art. 127 Abs. 3 BV vorgeschrieben; sie entspricht auch im innerkantonalen Verhältnis der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ist nicht verfassungswidrig (E. 3). Regeste Art. 8 al. 1, 127 al. 2 et 3 Cst.; art. 8 al. 1, 12 al. 1, 4 et 5 LHID; § 224a StG/ZH dans sa version du 23 octobre 2017 quant à l'imputation des pertes d'exploitation sur les gains résultant de l'aliénation d'immeubles faisant partie de la fortune commerciale; contrôle abstrait des normes. La LHID impose aux cantons la déduction des pertes dans le temps; en revanche, les cantons disposant d'un système d'imposition moniste ont la possibilité de prévoir l'imputation des pertes d'exploitation sur les gains résultant de l'aliénation d'immeubles faisant partie de la fortune commerciale. Tous ces cantons ont prévu une telle imputation, à l'exception de celui de Zurich (consid. 2). Dans les rapports intercantonaux, l'imputation des pertes est prescrite par l'art. 127 al. 3 Cst; elle est également conforme, dans les rapports intracantonaux, à l'imposition selon la capacité économique et n'est pas contraire à la Constitution (consid. 3). Regesto Art. 8 cpv. 1, 127 cpv. 2 e 3 Cost.; art. 8 cpv. 1, 12 cpv. 1, 4 e 5 LAID; § 224a LT/ZH nella versione del 23 ottobre 2017 riguardo all'imputazione delle perdite di esercizio sugli utili conseguiti in seguito all'alienazione di immobili facenti parte della sostanza commerciale; controllo astratto delle norme. Diversamente dalla compensazione intertemporale delle perdite imposta dalla LAID, i Cantoni che applicano un sistema monista d'imposizione hanno la possibilità di prevedere l' imputazione delle perdite d'esercizio sugli utili realizzati in seguito all'alienazione di immobili appartenenti alla sostanza commerciale. Tutti i Cantoni interessati hanno previsto una simile imputazione, salvo quello di Zurigo (consid. 2). Nei rapporti intercantonali, l'imputazione delle perdite è prevista dall'art. 127 cpv. 3 Cost.; anche nei rapporti intracantonali è conforme all'imposizione secondo la capacità contributiva e non è contraria alla Costituzione (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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