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Justizze. Art. 34 BV

Bundesgericht

Beschwerdeführer rügt unzulässige behördliche Interventionen der SNB und der FDK vor Volksabstimmung zur Vollgeld-Initiative: SNB-Aussagen zulässig, FDK-Stellungnahme unzulässig, Beschwerde abgewiesen (Art. 34 Abs. 2 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 I 175 · ATF 145 I 175 · DTF 145 I 175
Datum
10.12.2018
Geschäftsnummer
BGE 145 I 175
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 10a BPR Art. 34 BV Art. 7 NBG

Zusammenfassung

Michael Derrer erhob eine Abstimmungsbeschwerde gegen die Schweizerische Nationalbank (SNB) und die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK), weil diese sich im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 über die Vollgeld-Initiative öffentlich geäussert hatten. Er machte geltend, die SNB habe wahrheitswidrig und falsch informiert und die FDK habe unrechtmässig in den Abstimmungskampf eingegriffen. Der Regierungsrat des Kantons Aargau trat auf die Beschwerde nicht ein, worauf Derrer Beschwerde an das Bundesgericht erhob. Streitig war, ob die Äusserungen der SNB und der FDK die Abstimmungsfreiheit verletzten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die SNB durfte sich im Vorfeld der Volksabstimmung zur Vollgeld-Initiative öffentlich äussern, weil ihr gesetzlicher Auftrag gemäss Art. 7 Abs. 3 NBG die regelmässige Orientierung der Öffentlichkeit über die Geld- und Währungspolitik umfasst; dabei war sie an die Grundsätze der Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit gebunden, wie sie sich aus Art. 34 Abs. 2 BV ergeben. Ihre Argumente im Positionspapier waren nachvollziehbar und trotz gewisser Vereinfachungen ausreichend sachlich und objektiv, sodass sie zur offenen Meinungsbildung beitrugen und die Abstimmungsfreiheit nicht verletzten. Die FDK hingegen durfte sich nicht äussern, weil Fachdirektorenkonferenzen mangels evidenter und transparenter Legitimation, Meinungsbildung und Vertretung nach Aussen nicht befugt sind, sich im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung einzuschalten; ihre Medienmitteilung vom 17. April 2018 stellte daher eine unzulässige behördliche Intervention dar. Obwohl die FDK-Äusserung unzulässig war, wies das Bundesgericht die Beschwerde dennoch ab, weil die Medienmitteilung nur geringe Publizität hatte und das Abstimmungsergebnis sehr deutlich ausfiel. Die Entscheidung klärt die Grenzen behördlicher Interventionen im Abstimmungskampf und bestätigt die besondere Rolle der SNB als fachlich kompetente Institution bei komplexen währungspolitischen Vorlagen.

Regeste

Art. 34 Abs. 2 BV; Zulässigkeit behördlicher Interventionen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung: Interventionen der Schweizerischen Nationalbank sowie von kantonalen Fachdirektorenkonferenzen. Die Schweizerische Nationalbank (SNB) war befugt, sich im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung, welche ihren Aufgabenbereich betraf, öffentlich zur Sache zu äussern. Sie hatte dabei die für behördliche Interventionen im Abstimmungskampf geltenden Grundsätze zu beachten (E. 5.1 und 5.2). Die beanstandeten Ausführungen der SNB waren nachvollziehbar und trotz gewisser Vereinfachungen ausreichend sachlich und objektiv (E. 5.3). Interventionen von kantonalen Fachdirektorenkonferenzen in den Abstimmungskampf im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung sind mit Blick auf Art. 34 Abs. 2 BV unzulässig (E. 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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