Arbeitnehmer beantragt Insolvenzentschädigung nach Konkurs des Arbeitgebers: Arbeitsverhältnis nicht mit üblichem Beweisgrad nachgewiesen, Sache zur Neuentscheidung zurückverwiesen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 V 427 · ATF 144 V 427 · DTF 144 V 427
- Datum
- 20.09.2018
- Geschäftsnummer
- 8C_867/2017
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich erhob Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid, der einem Versicherten Anspruch auf Insolvenzentschädigung zugesprochen hatte. Streitig war, ob der Versicherte sein Arbeitsverhältnis mit einer in Konkurs gegangenen GmbH und seinen Lohnanspruch hinreichend glaubhaft gemacht hatte. Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hatte, indem sie den Anspruch bejahte.
Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid teilweise auf und verwies die Sache zur Neuentscheidung zurück, weil die Vorinstanz nicht geprüft hatte, ob das bestehende Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und der insolventen Arbeitgeberin mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt worden war. Dieser Nachweis ist Voraussetzung dafür, dass die herabgesetzten Beweisanforderungen für die Glaubhaftmachung des Lohnanspruchs gemäss Art. 74 AVIV überhaupt zur Anwendung kommen können. Der Versicherte hatte zwar behauptet, vom 3. März bis 27. Juni 2014 als Hilfsgipser für die B.________ GmbH gearbeitet zu haben, doch fehlte es an einer diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellung durch das kantonale Gericht mit dem erforderlichen Beweisgrad. Die Vorinstanz musste daher unter Einbezug weiterer Abklärungen – etwa durch Vernehmung der Person, die den Versicherten angeblich eingestellt hatte – neu entscheiden, ob ein Arbeitsverhältnis mit Beschäftigung in der Schweiz vorlag. Für diese Prüfung war Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG maßgeblich, der den Anspruch auf Insolvenzentschädigung regelt, sowie Art. 74 AVIV, der die Glaubhaftmachung des Lohnanspruchs betrifft. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden dem Beschwerdegegner auferlegt, weil die Beschwerde teilweise erfolgreich war und der Ausgang des Verfahrens dies rechtfertigte (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Trennung zwischen der Feststellung des Arbeitsverhältnisses (Regelbeweisgrad) und der Glaubhaftmachung des Lohnanspruchs (herabgesetzter Beweisgrad) im Insolvenzentschädigungsrecht.
Regeste
Art. 74 AVIV; Insolvenzentschädigung; Glaubhaftmachen der Lohnforderung. Zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung genügt es nach Art. 74 AVIV, dass der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht. Die herabgesetzten Beweisanforderungen gelten jedoch nur für die Frage, ob und in welcher Höhe gegenüber dem insolventen Arbeitgeber eine Lohnforderung besteht; die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wie namentlich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigung in der Schweiz oder der Eintritt eines Insolvenztatbestandes müssen demgegenüber mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (E. 3.3 und 4). Regeste Art. 74 OACI; indemnité en cas d'insolvabilité; vraisemblance des créances de salaire. Selon l'art. 74 OACI, il suffit, pour obtenir le paiement de l'indemnité en cas d'insolvabilité, que le travailleur rende plausible sa créance de salaire. Les exigences de preuve moins strictes ne valent cependant qu'en ce qui concerne le point de savoir si et dans quelle mesure il existe une créance de salaire contre l'employeur insolvable; en revanche, les autres conditions du droit à prestation, comme en particulier l'existence d'un rapport de travail portant sur une activité en Suisse ou la survenance d'un cas d'insolvabilité, doivent être établies au degré de la vraisemblance prépondérante (consid. 3.3 et 4). Regesto Art. 74 OADI; indennità per insolvenza; verosimiglianza del credito salariale. Per l'ottenimento del pagamento dell'indennità per insolvenza è sufficiente, conformemente all'art. 74 OADI, che il lavoratore renda verosimile il suo credito salariale. Le esigenze di prova meno rigorose valgono tuttavia solo per la questione di sapere se e in quale misura esiste un credito salariale nei confronti di un datore di lavoro insolvente; per contro, gli altri presupposti del diritto alla prestazione, in particolare l'esistenza di un rapporto di lavoro con occupazione in Svizzera o il verificarsi di un caso d'insolvenza, devono essere stabiliti secondo il grado della verosimiglianza preponderante (consid. 3.3 e 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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