Gesetzesartikel
Art. 74 AVIV – Glaubhaftmachung der Forderung
1 Entscheid, in dem Art. 74 AVIV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.