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Justizze. Art. 48 UVG

Bundesgericht

Rehaklinik klagt gegen Suva wegen Priorisierung eigener Kliniken: Keine sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts, da Streitigkeit wettbewerbsrechtlich und nicht aus unmittelbarer UVG-Anwendung (Art. 57 Abs. 1 UVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 148 V 366 · ATF 148 V 366 · DTF 148 V 366
Datum
17.08.2022
Geschäftsnummer
BGE 148 V 366
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 105 BGG Art. 27 BV Art. 10 UVG Art. 48 UVG Art. 53 UVG Art. 54 UVG Art. 57 UVG Art. 68 UVV

Zusammenfassung

Eine Rehaklinik erhob Klage gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) mit dem Ziel, Weisungen der Suva aufzuheben, ihre eigenen Rehabilitationskliniken bei der Zuweisung von Patienten zu bevorzugen, Werbemaßnahmen zu verbieten und Begründungspflichten bei Kostengutsprachen einzuführen. Die Klage enthielt auch Feststellungsanträge zur Verletzung mehrerer UVG-Bestimmungen durch konkrete Kostengutsprachen. Das kantonale Schiedsgericht trat mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Die Rehaklinik legte Beschwerde an das Bundesgericht ein und beantragte, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese materiell entscheidet. Streitig war, ob das Schiedsgericht nach Art. 57 Abs. 1 UVG für diese Klage zuständig ist.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass das kantonale Schiedsgericht zu Recht nicht eingetreten ist. Die Klage richtete sich nicht auf eine konkrete, aus der unmittelbaren Anwendung des UVG resultierende Streitigkeit zwischen Versicherer und Leistungserbringer, sondern auf ein generelles wettbewerbsrechtliches Verhalten der Suva, nämlich die angebliche systematische Bevorzugung ihrer eigenen Rehabilitationskliniken. Die Rechtsbegehren unter den Ziffern 3 bis 5 der Klage bezogen sich explizit auf die Marktstellung der Klägerin gegenüber direkten Konkurrentinnen. Die Wahlfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 UVG steht der versicherten Person, nicht dem Leistungserbringer zu; eine Verletzung dieser Bestimmung durch die Suva wurde in den angeführten Fällen nicht geltend gemacht und war auch nicht ersichtlich, da die Suva die beanstandeten Kostengutsprachen jeweils erteilt hatte. Ein Streit über die Wahlfreiheit würde zudem die versicherte Person als Partei erfordern, die aber vor dem Schiedsgericht nach Art. 57 Abs. 1 UVG nicht teilnehmen kann. Die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Suva widerspricht nicht der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV, da diese dem Einzelnen keinen Schutz vor Konkurrenz gewährt. Die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 57 Abs. 1 UVG setzt daher voraus, dass die Streitigkeit unmittelbar aus der Anwendung des UVG resultiert – was hier nicht der Fall ist. Stattdessen handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Frage, die allenfalls nach dem Kartellgesetz zu prüfen wäre. Damit war die Vorinstanz zu Recht der Auffassung, dass sie gemäß Art. 57 Abs. 1 UVG nicht sachlich zuständig ist. Die Beschwerde ist daher unbegründet.

Die Entscheidung klärt präzise die Grenzen der sachlichen Zuständigkeit der kantonalen Schiedsgerichte in der Unfallversicherung: Sie sind nur für konkrete, aus der unmittelbaren UVG-Anwendung erwachsende Streitigkeiten zwischen Versicherer und Leistungserbringer zuständig, nicht für generelle wettbewerbsrechtliche Rügen oder Ansprüche, die sich aus der Privatwirtschaftstätigkeit der Suva ergeben.

Regeste

Art. 57 Abs. 1 UVG; Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Schiedsgerichts nach Art. 57 Abs. 1 UVG bestimmt sich unter anderem mit Blick auf die sich in Wirklichkeit gegenüberstehenden Parteien und die Klagebegehren (E. 4.3.2 und 5). Es ist sachlich zuständig für konkrete, aus der unmittelbaren Anwendung des UVG resultierende Streitigkeiten zwischen Unfallversicherern und Leistungserbringern (E. 5.4). Regeste Art. 57 al. 1 LAA; compétence du tribunal arbitral. La compétence matérielle du tribunal arbitral cantonal selon l'art. 57 al. 1 LAA se détermine notamment au regard des parties qui s'opposent réellement et des conclusions de la demande (consid. 4.3.2 et 5). Le tribunal arbitral cantonal est compétent à raison de la matière pour les litiges concrets entre assureurs-accidents et fournisseurs de prestations résultant de l'application directe de la LAA (consid. 5.4). Regesto Art. 57 cpv. 1 LAINF; competenza del tribunale arbitrale. La competenza per materia del tribunale arbitrale cantonale nel senso dell'art. 57 cpv. 1 LAINF si determina tra l'altro con riferimento alle parti effettivamente contrapposte e alle domande formulate con la petizione (consid. 4.3.2 e 5). Il tribunale arbitrale cantonale è competente per materia sulle contestazioni specifiche tra assicuratori contro gli infortuni e fornitori di prestazioni derivanti dall'applicazione diretta della LAINF (consid. 5.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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