Aufsichtsbehörde ordnet vorzeitige Aufhebung einer sanierungsunfähigen Rentnerkasse an: Leistungspflicht des Sicherheitsfonds setzt kumulative Zahlungsunfähigkeit voraus (Art. 25 Abs. 1 SFV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 V 219 · ATF 143 V 219 · DTF 143 V 219
- Datum
- 16.05.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 V 219
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 56 BVG Art. 65 BVG Art. 65c BVG Art. 65d BVG Art. 25 OFG
Zusammenfassung
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK) und die Stiftung Sicherheitsfonds BVG erhoben Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen dieses die Verfügung der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) vom 1. Oktober 2014 zur Aufhebung des Vorsorgewerks Rentenkasse B. sowie die Verfügung des Sicherheitsfonds vom 13. November 2014 aufhob. Streitig war, ob die Aufsichtsbehörde bereits bei Sanierungsunfähigkeit, aber noch bestehender Zahlungsfähigkeit einer reinen Rentnerkasse die Aufhebung anordnen und der Sicherheitsfonds bereits vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Leistungen sicherstellen darf.
Das Bundesgericht wies beide Beschwerden ab. Es stellte fest, dass die Leistungspflicht des Sicherheitsfonds kumulativ die Sanierungsunfähigkeit und die Zahlungsunfähigkeit des Versichertenkollektivs voraussetzt (Art. 56 Abs. 1 lit. b und c BVG, Art. 65d Abs. 1 BVG, Art. 25 Abs. 1 SFV). Das Vorsorgewerk Rentenkasse B. war zum Zeitpunkt der Verfügung der BBSA vom 1. Oktober 2014 zwar seit 2008 in Unterdeckung mit einem Deckungsgrad zwischen 85 und 91 Prozent und konnte keine Sanierungsmassnahmen mehr ergreifen, da die ehemalige Arbeitgeberin und Stifterfirma liquidiert und gelöscht waren (Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG); gleichwohl erfüllte es seine fälligen gesetzlichen und reglementarischen Leistungen fristgerecht und vollständig, ohne Liquiditätsengpässe (Art. 25 Abs. 1 SFV). Damit fehlte die zweite, kumulative Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit. Der Sicherheitsfonds durfte daher seine Leistungspflicht nicht vorzeitig annehmen. Die Beschwerde der OAK war zudem unzureichend begründet und verletzte Art. 42 Abs. 2 BGG. Die Entscheidung klärt, dass die bloße Sanierungsunfähigkeit einer Rentnerkasse nicht ausreicht, um die Aufhebung anzuordnen oder den Sicherheitsfonds einzuschalten – es bedarf stets des zusätzlichen Vorliegens der konkreten Zahlungsunfähigkeit.
Regeste
Art. 56 Abs. 1 lit. b und c, Art. 65d Abs. 1 BVG; Art. 25 SFV; Zahlungsunfähigkeit des Versichertenkollektivs. Die Leistungspflicht des Sicherheitsfonds setzt kumulativ die Sanierungsunfähigkeit und die Zahlungsunfähigkeit des betroffenen Versichertenkollektivs voraus (E. 6). Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit einer (erst) sanierungsunfähigen Rentnerkasse vorzeitig beendet werden soll, kommt es auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls an (E. 7.2). Regeste Art. 56 al. 1 let. b et c, art. 65d al. 1 LPP; art. 25 OFG; insolvabilité du collectif d'assurés. L'obligation pour le fonds de garantie de fournir des prestations implique cumulativement l'incapacité du collectif d'assurés concerné d'adopter des mesures d'assainissement et son insolvabilité (consid. 6). La question de savoir à quel moment il faut mettre un terme de manière anticipée à la solvabilité d'une caisse de pensions (déjà) incapable d'adopter des mesures d'assainissement dépend des données concrètes du cas d'espèce (consid. 7.2). Regesto Art. 56 cpv. 1 lett. b e c, art. 65d cpv. 1 LPP; art. 25 OFG; insolvenza del collettivo di assicurati. L'obbligo d'assunzione delle prestazioni del fondo di garanzia presuppone cumulativamente l'incapacità del collettivo di assicurati di adottare misure di risanamento e la sua insolvenza (consid. 6). Sapere quando bisogna mettere anticipatamente un termine alla solvenza di una cassa pensioni, (già) incapace di attuare misure di risanamento, dipende dagli elementi concreti del singolo caso (consid. 7.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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