Pensionskasse führt flexibles Rentensystem mit Bonusteil ein: Kürzung laufender Altersrenten ohne Unterdeckung unzulässig (Art. 65d BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 V 440 · ATF 143 V 440 · DTF 143 V 440
- Datum
- 23.11.2017
- Geschäftsnummer
- 9C_234/2017
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Pensionskasse führte per 1. Juli 2014 ein Modell der flexiblen Altersrenten ein, das bestehende laufende Altersrenten in einen fixen Basis- und einen variablen Bonusteil aufteilte, wobei letzterer von der finanziellen Situation der Pensionskasse abhängig war. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich verfügte daraufhin die Aufhebung des entsprechenden Reglementsbeschlusses und forderte eine gesetzeskonforme Neufassung. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Pensionskasse legte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung sowohl des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts als auch der Verfügung der Aufsichtsbehörde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Pensionskasse ab. Es stellte fest, dass die Kürzung laufender Altersrenten nach Art. 65d BVG ausschließlich während der Dauer einer Unterdeckung zulässig ist und der klare Wortlaut dieser Vorschrift nicht anders ausgelegt werden kann. Eine richterliche Lückenfüllung sei ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber bewusst nur im Fall einer Unterdeckung eine Kürzungsmöglichkeit vorgesehen habe; ein qualifiziertes Schweigen liege nicht vor. Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG gelte ausdrücklich auch für den überobligatorischen Bereich gemäß Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG, sodass die reglementarische Anfangsrente – ob obligatorisch oder überobligatorisch – absoluten Schutz genieße. Das flexible Rentensystem dürfe nicht zu einer dauernden Rentenreduktion führen, da dies dem Schutz der Anfangsrente widersprechen würde. Die Pensionskasse besitze daher keine Kompetenz, laufende Altersrenten außerhalb des Tatbestands von Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG zu kürzen. Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung wurde verneint. Diese Entscheidung präzisiert den strikten Zusammenhang zwischen Unterdeckung und Rentenkürzung und schließt jede andere Kürzungsbefugnis der Pensionskassen aus.
Regeste
Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG; Kürzung von laufenden Altersrenten. Kürzungen von laufenden Altersrenten sind einzig bei Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung zulässig. Eine reglementarische (Übergangs-)Bestimmung, wonach das Modell der flexiblen Altersrente (fixe Basisrente und variabler, von der finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtung abhängiger Bonusteil) auch auf laufende Altersrenten anzuwenden sei, ist daher gesetzeswidrig (E. 3.3). Regeste Art. 65d al. 3 let. b LPP; réduction des rentes de vieillesse en cours. Les réductions des rentes de vieillesse en cours sont admises uniquement en cas de découvert de l'institution de prévoyance. Une disposition (transitoire) réglementaire, selon laquelle le modèle de la rente de vieillesse flexible (rente de base fixe et fraction de bonus variable selon la situation financière de l'institution de prévoyance) serait applicable aussi aux rentes de vieillesse en cours, est donc contraire à la loi (consid. 3.3). Regesto Art. 65d cpv. 3 lett. b LPP; riduzione delle rendite di vecchiaia in corso. Le riduzioni delle rendite di vecchiaia in corso sono ammesse solo in caso di copertura insufficiente dell'istituto di previdenza. Una disposizione (transitoria) regolamentare, secondo cui il modello della rendita di vecchiaia flessibile (rendita base fissa e quota di bonus variabile in relazione alla situazione finanziaria dell'istituto di previdenza) sarebbe applicabile anche alle rendite di vecchiaia in corso, è pertanto contraria alla legge (consid. 3.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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