Psychotherapeutin arbeitet am Institut X.________: Keine selbständige Erwerbstätigkeit trotz Vereinbarung, Beitragspflicht als Unselbständigerwerbende (Art. 5 Abs. 1 AHVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 V 111 · ATF 144 V 111 · DTF 144 V 111
- Datum
- 17.05.2018
- Geschäftsnummer
- 9C_308/2017
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich lehnte das Gesuch einer Psychotherapeutin um Anschluss als selbständige Erwerbstätige ab und qualifizierte ihre Tätigkeit am Institut X.________ als unselbständig. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid auf und stellte fest, dass es sich um eine selbständige Erwerbstätigkeit handele. Die Ausgleichskasse erhob Beschwerde ans Bundesgericht. Streitig war, ob die Tätigkeit der Versicherten am Institut X.________ als selbständige oder als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich auf und bestätigte den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse. Es stellte fest, dass die Tätigkeit der Versicherten am Institut X.________ keine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt, sondern als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Dafür sprach insbesondere das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos: Die Versicherte trug weder erhebliche Investitionen noch Substanzverluste, da sie lediglich einen fixen Infrastrukturkostenbeitrag entrichtete und bei wirtschaftlichem Misserfolg ihre Tätigkeit kurzfristig ohne Einbussen wieder aufgeben konnte. Zudem trat sie ausschliesslich im Namen des Instituts auf – sowohl auf der Instituts-Homepage als Mitglied des Klinischen Teams als auch in ihren Rechnungen, die den Briefkopf und die Anschrift des Instituts X.________ enthielten. Die Versicherte war zudem in hohem Mass betriebswirtschaftlich, persönlich und wissenschaftlich in das Institut eingebunden: Sie entwickelte neue Angebote im Auftrag des Instituts, publizierte wissenschaftliche Beiträge auf dessen Homepage und musste sich an internen klinischen Sitzungen und Fortbildungen beteiligen. Besonders entscheidend war die Verpflichtung, alle Therapien nach Vorgaben des Instituts auf Video aufzuzeichnen, zu messen und zu dokumentieren, wobei die Videobänder im Eigentum des Instituts verblieben; dies stelle eine äusserst weitgehende Kontrolle dar, die einem arbeitnehmerähnlichen Subordinationsverhältnis entspreche. Diese Merkmale überwogen gegenüber den Aspekten, die für Selbständigkeit sprachen – freie Patientenannahme, Honorarfestlegung und fehlendes Konkurrenzverbot –, sodass insgesamt ein Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis vorlag. Damit war die Tätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AHVG zu qualifizieren, weshalb paritätische Beiträge erhoben werden müssen. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden dem Institut X.________ auferlegt. Die Entscheidung präzisiert die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit im Bereich der Psychotherapie und unterstreicht die Bedeutung der faktischen Abhängigkeit gegenüber formaler Vereinbarung.
Regeste
Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG; AHV-rechtliches Beitragsstatut. Die von der Versicherten am Institut X. ausgeübte Tätigkeit als Psychotherapeutin ist als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren (E. 4-6). Regeste Art. 5 al. 2 et art. 9 al. 1 LAVS; statut de cotisant dans l'AVS. L'activité de psychothérapeute exercée par l'assurée à l'institut X. doit être qualifiée d'activité lucrative dépendante (consid. 4-6). Regesto Art. 5 cpv. 2 e art. 9 cpv. 1 LAVS; statuto giuridico di contribuente all'AVS. L'attività di psicoterapeuta esercitata dall'assicurata nell'istituto X. è da qualificare come attività lucrativa dipendente (consid. 4-6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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