Beschwerdeführer verurteilt im abgekürzten Verfahren wegen Gehilfenschaft zu Betrug und Geldwäscherei: Revision wegen widersprüchlicher späterer Entscheide gegen Haupttäter unzulässig (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 IV 121 · ATF 144 IV 121 · DTF 144 IV 121
- Datum
- 15.03.2018
- Geschäftsnummer
- BGE 144 IV 121
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war im abgekürzten Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2013 wegen Gehilfenschaft zu Betrug und Geldwäscherei verurteilt worden. Später wurde der Haupttäter Y. im ordentlichen Verfahren lediglich wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten nach Art. 141bis in Verbindung mit Art. 29 StGB verurteilt und vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen, weil die Vortat kein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB darstellte. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Revision seines Urteils mit der Begründung, es stehe in unverträglichem Widerspruch zum späteren Entscheid gegen den Haupttäter. Das Obergericht des Kantons Zürich trat nicht ein. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Die Revision eines im abgekürzten Verfahren ergangenen Urteils ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zulässig, wenn sie sich auf einen unverträglichen Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO stützt. Dieser Revisionsgrund ist systemwidrig, weil das abgekürzte Verfahren auf einer einvernehmlichen Festlegung des Sachverhalts durch Staatsanwaltschaft und Beschuldigten beruht; anderslautende spätere Entscheide – etwa bei Mittäterschaft oder Teilnahme – gehören gerade zum Wesen dieses summarischen Verfahrens. Der Beschwerdeführer hatte sich im abgekürzten Verfahren ausdrücklich auf den Sachverhalt und dessen rechtliche Subsumtion geeinigt, insbesondere auf die Gehilfenschaft zum Betrug und zur Geldwäscherei. Dass der Haupttäter später im ordentlichen Verfahren nur wegen einer anderen Tatverletzung verurteilt wurde, ändert nichts an der Bindungswirkung der eigenen Zustimmung zur Anklageschrift. Die Vorinstanz trat zudem nicht ein, weil die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unbegründet waren, was gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO zulässig ist. Der Beschwerdeführer machte keine Bundesrechtsverletzung geltend, die eine Einlassung erfordert hätte. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege blieb erfolglos.
Die Entscheidung klärt endgültig, dass Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht als Revisionsgrund für Urteile im abgekürzten Verfahren herangezogen werden kann – ein Grundsatz, der die Rechtssicherheit und Verbindlichkeit solcher Absprachen stärkt.
Regeste
Art. 358 ff. und Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO; abgekürztes Verfahren und Revisionsgrund einander widersprechender Strafentscheide. Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist bei unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht zulässig (E. 1.1-1.6). Regeste Art. 358 ss et art. 410 al. 1 let. b CPP; procédure simplifiée et motif de révision de la contradiction de décisions pénales. La révision d'un jugement rendu dans le cadre d'une procédure simplifiée, fondée sur le motif de la contradiction flagrante avec une décision pénale rendue postérieurement au sens de l'art. 410 al. 1 let. b CPP, n'est pas admissible (consid. 1.1-1.6). Regesto Art. 358 segg. e art. 410 cpv. 1 lett. b CPP; procedura abbreviata e decisioni penali tra loro contraddittorie quale motivo di revisione. La revisione di una sentenza emanata con rito abbreviato non è possibile in caso di contraddizione intollerabile con una decisione penale successiva ai sensi dell'art. 410 cpv. 1 lett. b CPP (consid. 1.1-1.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Beschwerdeführerin beantragt Revision eines Strafbefehls wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit neuem unfallanalytischen Gutachten: Gutachten wird als nicht erheblich beurteilt, Revision abgewiesen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO)
- Bundesanwalt und Bundesanwaltschaft beantragen Revision gegen Ausstandsentscheid der Beschwerdekammer: Revision unzulässig, da Ausstandsbeschluss kein rechtskräftiges Urteil im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO (Art. 60 Abs. 3 StPO)
- Ausländer mit Fremdsprachigkeit und Analphabetismus beantragt Revision wegen fehlender Übersetzung von Strafbefehlen: Revision abgelehnt, da keine neuen Tatsachen vorliegen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO)
- Beschwerde gegen Aufhebung therapeutischer Massnahme und Anordnung der Verwahrung: Einzelrichterentscheid verletzt Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO)
- Verurteilter beantragt nachträgliche Verwahrung: Revision nach Art. 65 Abs. 2 StGB unzulässig, weil die verwahrungsbegründenden Tatsachen bereits im ersten Verfahren bekannt waren (Art. 65 Abs. 2 StGB)
- Beschuldigte im abgekürzten Verfahren beruft sich auf neue Tatsachen: Revision unzulässig, nur strafbare Einwirkung oder schwere Willensmängel sind Revisionsgründe (Art. 410 Abs. 1 lit. a und c StPO)
- Beschuldigter im abgekürzten Verfahren vertraut auf Unabänderbarkeit der Freiheitsstrafe: nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme verstösst gegen Treu und Glauben und ne bis in idem (Art. 65 Abs. 1 StGB)
- Rückzug einer Berufung unter Willensmängeln: Nichteintreten am Bundesgericht wegen fehlender kantonaler Vorinstanz (Art. 80 Abs. 1 BGG)