Gesetzesartikel
Art. 412 StPO – Vorprüfung und Eintreten
3 Entscheide, in denen Art. 412 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Verurteilter beantragt nachträgliche Verwahrung: Revision nach Art. 65 Abs. 2 StGB unzulässig, weil die verwahrungsbegründenden Tatsachen bereits im ersten Verfahren bekannt waren (Art. 65 Abs. 2 StGB)
- Beschwerdeführer verurteilt im abgekürzten Verfahren wegen Gehilfenschaft zu Betrug und Geldwäscherei: Revision wegen widersprüchlicher späterer Entscheide gegen Haupttäter unzulässig (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO)
- Beschuldigte im abgekürzten Verfahren beruft sich auf neue Tatsachen: Revision unzulässig, nur strafbare Einwirkung oder schwere Willensmängel sind Revisionsgründe (Art. 410 Abs. 1 lit. a und c StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.