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Justizze. Art. 410 StPO

Bundesgericht

Ausländer mit Fremdsprachigkeit und Analphabetismus beantragt Revision wegen fehlender Übersetzung von Strafbefehlen: Revision abgelehnt, da keine neuen Tatsachen vorliegen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 IV 197 · ATF 145 IV 197 · DTF 145 IV 197
Datum
24.04.2019
Geschäftsnummer
6B_517/2018
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 99 BGG Art. 410 StPO

Zusammenfassung

Ein Ausländer, der wegen rechtswidrigen Aufenthalts mit mehreren Strafbefehlen verurteilt wurde, erhob Revision beim Obergericht des Kantons Zürich und rügte insbesondere die fehlende Übersetzung der Strafbefehle sowie den Verstoß gegen seinen Anspruch auf notwendige Verteidigung. Das Obergericht wies die Revision teilweise ab und hob einen Strafbefehl auf. Der Beschwerdeführer legte beim Bundesgericht Beschwerde ein und machte erneut geltend, die Strafbefehle seien mangels Übersetzung nicht wirksam und seine Verteidigungsmöglichkeiten seien beeinträchtigt worden. Streitig war, ob die Revision zulässig ist und ob die fehlende Übersetzung zur Nichtigkeit der Strafbefehle führt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorbrachte, die geeignet gewesen wären, die tatsächlichen Feststellungen der Verurteilung zu erschüttern. Seine Fremdsprachigkeit und sein Analphabetismus waren ihm von Anfang an bekannt und hätten im ordentlichen Einspracheverfahren geltend gemacht werden können; sie stellen daher keine neuen Tatsachen dar. Die fehlende vollständige Übersetzung der Strafbefehle stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar, da Art. 68 Abs. 2 StPO lediglich den wesentlichen Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer verständlichen Sprache verlangt und der Beschwerdeführer durch Dolmetscher bereits über den Vorwurf und dessen Tragweite informiert worden war. Ein Anspruch auf notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO lag nicht vor, weil der Beschwerdeführer den Vorwurf stets anerkannte und sich seiner Ausreisepflicht bewusst war – sein Verhalten deutete auf Renitenz, nicht auf Unfähigkeit zur Verteidigung. Der Stand des Rückführungsverfahrens war für die Geldstrafen nicht erheblich, da diese die Rückführung nicht erschweren. Das verspätete Vorbringen neuer Dokumente zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe war unzulässig, weil Art. 99 Abs. 1 BGG dies nur zulässt, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gemäß Art. 64 Abs. 1 BGG gutgeheissen und der Rechtsvertreter gemäß Art. 64 Abs. 2 BGG entschädigt. Diese Entscheidung klärt, dass die bloße Fremdsprachigkeit und der Analphabetismus allein nicht automatisch zur notwendigen Verteidigung führen und dass die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls nicht zur Nichtigkeit führt, solange der wesentliche Inhalt vermittelt wurde.

Regeste

Art. 410 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 StPO; Übersetzung eines Strafbefehls. Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls ist weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund (E. 1). Regeste Art. 410 al. 1 et art. 68 al. 2 CPP; traduction d'une ordonnance pénale. L'absence de traduction d'une ordonnance pénale ne constitue pas un motif de révision, ni une cause de nullité (consid. 1). Regesto Art. 410 cpv. 1 e art. 68 cpv. 2 CPP; traduzione di un decreto d'accusa. La mancata traduzione di un decreto d'accusa non costituisce motivo di revisione né di nullità (consid. 1).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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