Rückzug einer Berufung unter Willensmängeln: Nichteintreten am Bundesgericht wegen fehlender kantonaler Vorinstanz (Art. 80 Abs. 1 BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 IV 269 · ATF 141 IV 269 · DTF 141 IV 269
- Datum
- 30.07.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 IV 269
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Verurteilte X. zog seine Berufung gegen ein erstinstanzliches Strafurteil zurück, nachdem er behauptete, dies sei durch Intervention eines Oberrichters gegen seinen inneren Willen geschehen. Das Obergericht schrieb das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab. X. focht diesen Abschreibungsbeschluss direkt beim Bundesgericht an und verlangte die Durchführung des Berufungsverfahrens.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Strafsachen nicht ein. Es stellte fest, dass ein Rechtsmittelrückzug, der mit Willensmängeln im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO behaftet ist, nicht endgültig ist und widerrufen werden kann. Der Widerruf muss jedoch an diejenige Instanz gerichtet werden, gegenüber welcher der Rückzug erklärt wurde, also an die kantonale Berufungsinstanz. Diese hat zu prüfen, ob der Rückzug wirksam war. Da der Beschwerdeführer den Abschreibungsbeschluss des Obergerichts direkt beim Bundesgericht anfcht, ohne zuvor bei der zuständigen kantonalen Instanz einen Widerruf geltend gemacht zu haben, war der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheiterte somit an Art. 80 Abs. 1 BGG. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Revision nach Art. 410 Abs. 1 StPO gegen einen blossen Abschreibungsbeschluss (Verfügung/Beschluss) nicht offensteht, da diese nur gegen materielle Urteile zulässig ist. Ein direkter Eingriff des Bundesgerichts in die Beweiswürdigung der Willensmängel wäre zudem unzulässig, da es sich um eine Tatsachenfrage handelt, die primär dem Sachrichter obliegt.
Regeste
Art. 386 Abs. 2 und 3 StPO; Rückzug eines Rechtsmittels; Willensmängel. Der Rückzug eines Rechtsmittels unter der Bedingung, dass die Gegenpartei ihr eigenes Rechtsmittel ebenfalls zurückziehe, ist zulässig (E. 2.1). Ein im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO mit Willensmängeln behafteter Rechtsmittelrückzug ist nicht endgültig und kann widerrufen werden. Der Widerruf ist an diejenige Instanz zu richten, gegenüber welcher der Rückzug des Rechtsmittels erklärt wurde. Diese hat zu prüfen, ob der Rückzug wirksam ist (E. 2.2.3). Regeste Art. 386 al. 2 et 3 CPP; retrait d'un acte de recours; vices du consentement. Il est possible de subordonner le retrait d'un acte de recours à la condition que la partie adverse retire également le sien (consid. 2.1). Un retrait entaché d'un vice du consentement au sens de l'art. 386 al. 3 CPP n'est pas définitif et peut être révoqué. La révocation doit intervenir auprès de l'autorité devant laquelle le retrait a été déclaré. Il appartient alors à l'autorité concernée d'examiner la validité de la déclaration de retrait (consid. 2.2.3). Regesto Art. 386 cpv. 2 e 3 CPP; ritiro di un ricorso; vizi della volontà. È possibile subordinare il ritiro di un ricorso alla condizione che anche la controparte ritiri il proprio (consid. 2.1). Un ritiro del ricorso inficiato da un vizio della volontà ai sensi dell'art. 386 cpv. 3 CPP non è definitivo e può essere revocato. La revoca deve intervenire dinanzi alla medesima istanza presso la quale il ricorso è stato ritirato. Essa deve esaminare se il ritiro è efficace (consid. 2.2.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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