Betreibungsamt stellt für stille Betreibung mit sofortigem Rückzug Fr. 40.– in Rechnung: Gebühr nach Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG (Fr. 5.–) ist massgeblich (Art. 16 Abs. 4 GebV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 III 425 · ATF 144 III 425 · DTF 144 III 425
- Datum
- 21.06.2018
- Geschäftsnummer
- 5A_8/2018
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 95 BGG Art. 1 GebV Art. 2 GebV Art. 4 GebV Art. 9 GebV Art. 16 GebV Art. 42 GebV Art. 8a SchKG Art. 19 SchKG Art. 67 SchKG Art. 9 VFRR Art. 10 VFRR
Zusammenfassung
Das Betreibungsamt Horw erhob gegen den Kanton Luzern als Gläubiger eine Beschwerde zum Bundesgericht, nachdem die obere kantonale Aufsichtsbehörde Luzern dessen Beschwerde gegen eine Kostenverfügung teilweise gutgeheissen hatte. Streitpunkt war die Höhe der Gebühr für die Bearbeitung eines Betreibungsbegehrens, das der Kanton Luzern am 13. März 2017 einreichte und zugleich zur Verjährungsunterbrechung wieder zurückzog – eine sogenannte stille Betreibung. Das Betreibungsamt hatte dafür Fr. 40.– nach Art. 4 Abs. 2 GebV SchKG verlangt, während die Aufsichtsbehörde nur Fr. 5.– nach Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG zuliess.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Betreibungsamts ab und bestätigte die Entscheidung der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, wonach für die stille Betreibung nur Fr. 5.– nach Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG zu erheben sind.
Das Betreibungsbegehren vom 13. März 2017 wurde vom Kanton Luzern ausdrücklich zur Verjährungsunterbrechung eingereicht und gleichzeitig zurückgezogen; das Betreibungsamt bestätigte am 14. März 2017 den Eingang, erfasste es unter einer Betreibungsnummer und vermerkte den Rückzug, verzichtete aber auf Ausstellung und Zustellung des Zahlungsbefehls. Für diese Vorgänge verlangte das Betreibungsamt Fr. 40.– nach Art. 4 Abs. 2 GebV SchKG (Erfassen nach Zeitaufwand) und Fr. 16.– nach Art. 9 GebV SchKG (Bestätigung), insgesamt Fr. 61.30. Die untere Aufsichtsbehörde korrigierte dies auf Fr. 23.30, darunter Fr. 5.– für die Eintragung nach Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG. Die Vorinstanz hatte lediglich die Gebühr für die Eintragung des zurückgezogenen Begehrens strittig gemacht, alle anderen Positionen waren unbestritten.
Das Bundesgericht stellte klar, dass die stille Betreibung keine gesondert tarifierte Verrichtung ist und daher Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG anzuwenden ist, weil sie die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens regelt. Art. 4 Abs. 2 GebV SchKG betrifft hingegen Verrichtungen nach Zeitaufwand, was hier nicht gegeben ist; Art. 16 GebV SchKG deckt sämtliche Eintragungen im Zusammenhang mit dem Zahlungsbefehl ab, auch wenn dieser nicht erlassen wird. Die geringe Gebühr von Fr. 5.– beruht auf sozialen Überlegungen des Gebührentarifs und ist unabhängig von den Motiven des Gläubigers. Damit stand der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.– trägt der Kanton Luzern als bei Gebührensachen im Vermögensinteresse berührtes Gemeinwesen nach Art. 66 Abs. 4 BGG. Eine Parteientschädigung an den Kanton Luzern ist nach Art. 68 Abs. 3 BGG nicht zu beschliessen.
Die Entscheidung präzisiert die anzuwendende Gebühr für stille Betreibungen und bestätigt die kantonale Praxis, wonach Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG – und nicht Art. 4 Abs. 2 GebV SchKG – massgeblich ist, da die Eintragung im Betreibungsbuch bereits im Rahmen der obligatorischen Bearbeitung erfolgt und nicht nach Zeitaufwand vergütet wird.
Regeste
GebV SchKG; Gebühr für die Eintragung des Betreibungsbegehrens. Für die Eintragung des Betreibungsbegehrens, welches vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogen wird, gilt die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG unabhängig davon, dass der Betreibungsgläubiger die Verjährung einer Forderung unterbrechen will (E. 2). Regeste OELP; émolument pour l'enregistrement de la réquisition de poursuite. Pour l'enregistrement d'une réquisition de poursuite retirée avant l'établissement du commandement de payer, l'émolument doit être calculé conformément à l'art. 16 al. 4 OELP, indépendamment du fait que le créancier poursuivant entend interrompre la prescription d'une créance (consid. 2). Regesto OTLEF; tassa per la registrazione della domanda d'esecuzione. Per la registrazione della domanda d'esecuzione revocata prima della stesura del precetto esecutivo vale la tassa prevista all'art. 16 cpv. 4 OTLEF, indipendentemente dal fatto che il creditore procedente voglia interrompere la prescrizione di un credito (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.