Gesetzesartikel
Art. 16 GebV: Rechtsprechung und Entscheide
4 Entscheide, in denen Art. 16 GebV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Schuldner bestreitet Kosten für Abholungseinladung, A-Post-Zustellung und Wegentschädigung bei Pfändung: Teilweise Erfolg wegen fehlender gesetzlicher Grundlage (Art. 23 GebV SchKG)
- Beschwerdeführer bestreitet Wegentschädigung in Verlustscheinen: Abrechnung unklar, Erstzustellung des Zahlungsbefehls schliesst Wegentschädigung aus (Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG)
- Schuldner wehrt sich gegen Fr. 8.-- Posttaxen für Zustellung des Zahlungsbefehls per Post: Zusatzkosten sind zulässig, da Zustellung durch die Post erfolgte und nicht durch das Betreibungsamt (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG)
- Betreibungsamt stellt für stille Betreibung mit sofortigem Rückzug Fr. 40.– in Rechnung: Gebühr nach Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG (Fr. 5.–) ist massgeblich (Art. 16 Abs. 4 GebV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.