Gesetzesartikel
Art. 10 VFRR: Rechtsprechung und Entscheide
2 Entscheide, in denen Art. 10 VFRR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Betreibungsamt stellt für stille Betreibung mit sofortigem Rückzug Fr. 40.– in Rechnung: Gebühr nach Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG (Fr. 5.–) ist massgeblich (Art. 16 Abs. 4 GebV)
- Gläubiger zieht Betreibung zurück: Protokollierung der Abstellung ist gebührenpflichtig nach Art. 42 GebV SchKG
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.