Gesetzesartikel
Art. 9 GebV: Rechtsprechung und Entscheide
4 Entscheide, in denen Art. 9 GebV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Schuldner bestreitet Kosten für Abholungseinladung, A-Post-Zustellung und Wegentschädigung bei Pfändung: Teilweise Erfolg wegen fehlender gesetzlicher Grundlage (Art. 23 GebV SchKG)
- Betreibungsamt stellt für stille Betreibung mit sofortigem Rückzug Fr. 40.– in Rechnung: Gebühr nach Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG (Fr. 5.–) ist massgeblich (Art. 16 Abs. 4 GebV)
- Gläubiger zieht Betreibung zurück: Protokollierung der Abstellung ist gebührenpflichtig nach Art. 42 GebV SchKG
- Konkursverwaltung beantragt Entgelt für anspruchsvolles Verfahren: Hoher Zeitaufwand durch Schuldnerbeschwerden allein genügt nicht (Art. 47 GebV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.