Gesetzesartikel
Art. 9 VFRR: Rechtsprechung und Entscheide
2 Entscheide, in denen Art. 9 VFRR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Gläubiger stellt Verwertungsbegehren zu früh: Verfrühte Einreichung bleibt ohne Auswirkung auf Gültigkeit der Amtshandlungen, da Betreibungsamt erst nach Ablauf der Minimalfrist Folge leistet (Art. 116 Abs. 1 SchKG, Art. 9 Abs. 2 und 3 VFRR)
- Betreibungsamt stellt für stille Betreibung mit sofortigem Rückzug Fr. 40.– in Rechnung: Gebühr nach Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG (Fr. 5.–) ist massgeblich (Art. 16 Abs. 4 GebV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.