Gläubiger zieht Betreibung zurück: Protokollierung der Abstellung ist gebührenpflichtig nach Art. 42 GebV SchKG
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 648 · ATF 142 III 648 · DTF 142 III 648
- Datum
- 19.08.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 142 III 648
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 1 GebV Art. 9 GebV Art. 14 GebV Art. 41 GebV Art. 42 GebV Art. 8a SchKG Art. 16 SchKG Art. 10 VFRR
Zusammenfassung
Das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt verfügte gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Kosten für die Protokollierung des Rückzugs einer Betreibung, darunter Fr. 5.– für die Protokollierung der Abstellung. Die SVA erhob Beschwerde gegen diese Kostenverfügung und beantragte, die Protokollierung als kostenfrei zu qualifizieren. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde gut und hob die Verfügung des Betreibungsamtes auf. Das Betreibungsamt legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts Zürich auf und bestätigte die Kostenverfügung des Betreibungsamtes. Es entschied, dass die Protokollierung des Rückzugs einer Betreibung durch den Gläubiger eine nicht besonders tarifierte Eintragung darstellt, für die gemäss Art. 42 GebV SchKG eine Gebühr von Fr. 5.– erhoben werden darf. Die GebV SchKG regelt ausschliesslich die zu erhebenden Kosten im Vollstreckungsverfahren (Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG), wobei Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG einen allgemeinen Gebührenrahmen für nicht tarifierte Verrichtungen vorsieht. Da die Protokollierung des Rückzugs eine Amtshandlung des Betreibungsamtes ist, für die weder eine spezifische Tarifierung noch eine ausdrückliche Ausnahme von der Gebührenpflicht vorgesehen ist, greift Art. 42 GebV SchKG unmittelbar. Die kantonale Wegleitung, die Gebührenfreiheit vorsah, kann die bundesrechtliche Regelung nicht ersetzen, da sie lediglich eine Richtlinie darstellt und keine gesetzliche Grundlage schafft. Die gesetzliche Grundlage für die GebV SchKG ist Art. 16 Abs. 1 SchKG. Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG und Art. 10 VFRR wurden zur Klärung des Verfahrens herangezogen, aber nicht als Träger der Gebührenentscheidung. Die Höhe der Kosten war im kantonalen Verfahren nicht bestritten und wurde daher nicht neu geprüft.
Regeste
GebV SchKG; Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger; Gebühr für die Protokollierung. Der Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger führt zu einer nicht besonders tarifierten Eintragung des Betreibungsamtes, welche gemäss Art. 42 GebV SchKG gebührenpflichtig ist (E. 3). Regeste OELP; retrait de la poursuite par le créancier; émolument pour la verbalisation. Le retrait de la poursuite par le créancier donne lieu à une inscription de l'office des poursuites non spécialement tarifée, qui est soumise à émolument en vertu de l'art. 42 OELP (consid. 3). Regesto OTLEF; ritiro dell'esecuzione da parte del creditore; tassa per la verbalizzazione. Il ritiro dell'esecuzione da parte del creditore dà luogo ad un'iscrizione dell'ufficio d'esecuzione non espressamente tariffata, la quale è soggetta a tassa secondo l'art. 42 OTLEF (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.