Gesetzesartikel
Art. 321e OR – Haftung des Arbeitnehmers
3 Entscheide, in denen Art. 321e OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Geschäftsführer zahlt Tochter ohne Nachweis einer tatsächlichen Tätigkeit Lohn: Schadenersatzanspruch wegen fraglicher Anstellung teilweise aufgehoben und Sache zurückverwiesen (Art. 321e Abs. 2 OR)
- Rechtsanwalt haftet nicht für Schaden aus versäumter Klage gegen Pensionskasse: Klientin wollte schnelle Scheidung, Barauszahlung erfolgte vor BSV-Mitteilung Nr. 51 und Ehemann war der Einrichtung persönlich bekannt (Art. 398 Abs. 1 OR)
- Arbeitgeberin vereinbart Konventionalstrafe von CHF 50'000 pro Verstoss im Arbeitsvertrag: Strafe ist verschuldens- und schadensunabhängig sowie unbestimmt, daher nichtig (Art. 321e OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.