Ehegatte will Scheidungsklage nach Zustimmung des anderen zurückziehen: Einseitiger Rückzug unzulässig, wenn beide aus demselben Grund (Getrenntleben) klagen (Art. 114 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 713 · ATF 142 III 713 · DTF 142 III 713
- Datum
- 17.10.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 142 III 713
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Ehemann erhob vor dem Bezirksgericht eine Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB (Getrenntleben seit mindestens zwei Jahren). Die Ehefrau beantragte in ihrer Klageantwort ebenfalls die Scheidung aus demselben Grund. Das Bezirksgericht sprach die Scheidung aus und regelte die Nebenfolgen. Gegen dieses Urteil legten beide Berufung ein: Die Frau zur Verbesserung der Nebenfolgen, der Mann zur Aufhebung des gesamten Urteils unter Vorbehalt des Rückzugs seiner Scheidungsklage. Das Kantonsgericht wies die Hauptberufung des Mannes ab. Vor Bundesgericht beantragte der Mann die Aufhebung dieses Beschlusses und den Rückzug seiner Klage, um den Scheidungsprozess insgesamt zu beenden.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, wobei es die Abweisung der Hauptberufung durch das Kantonsgericht bestätigte. Es entschied, dass ein Ehegatte seine Scheidungsklage nicht einseitig zurückziehen kann, wenn der andere Ehegatte – unabhängig von der Klageform – ebenfalls aus demselben Rechtsgrund (hier: Getrenntleben seit mindestens zwei Jahren gemäss Art. 114 ZGB) die Scheidung verlangt hat und das Gericht darüber entschieden hat. Das erstinstanzliche Urteil hatte beide Begehren erfasst, weil beide Parteien übereinstimmend und auf denselben Lebenssachverhalt (Trennung per 4. April 2009, Klageanmeldung am 27. Juni 2011) gestützt waren. Eine Widerklage im rechtstechnischen Sinne lag nicht vor, da beide Ansprüche auf dem identischen Tatbestand beruhten und kein eigenständiger, unabhängiger Streitgegenstand bestand. Daher konnte der Beschwerdeführer nicht allein über den gemeinsamen Prozessgegenstand verfügen; ein Rückzug war nur gemeinsam möglich. Die prozessuale Ausgangslage machte einen solchen einseitigen Rückzug von vornherein unzulässig. Weitere Erwägungen zur möglichen Missbrauchsfrage nach Art. 2 Abs. 2 ZGB entfielen daher. Die Kostenentscheidung des Kantonsgerichts wurde im Ergebnis bestätigt, soweit sie die Hauptberufung betraf.
Regeste
Art. 114 ZGB; Berufung zum Zweck des Rückzugs der Scheidungsklage. Verlangen beide Eheleute klageweise, aber übereinstimmend und aus demselben Rechtsgrund die Auflösung ihrer Ehe und spricht das Gericht die Scheidung aus, so ist es einem Ehegatten verwehrt, allein zum Zweck des Rückzugs seiner Scheidungsklage Berufung zu erheben (E. 4). Regeste Art. 114 CC; appel tendant au retrait de la demande en divorce. Lorsque les deux époux concluent à la dissolution de leur mariage, indépendamment l'un de l'autre mais de façon concordante et pour le même motif, et que le tribunal prononce le divorce, un époux ne peut déposer appel dans le seul but de retirer sa demande en divorce (consid. 4). Regesto Art. 114 CC; appello volto al ritiro dell'azione di divorzio. Quando entrambi i coniugi chiedono in giudizio lo scioglimento del loro matrimonio, indipendentemente l'uno dall'altra ma in modo concorde e per lo stesso motivo, ed il giudice pronuncia il divorzio, un coniuge non può introdurre appello al solo scopo di ritirare la sua azione di divorzio (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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