Nachbar klagt gegen Baubewilligung mit nachgelagerter Entwässerungsprüfung: Verfahren noch nicht abgeschlossen, Bundesgericht tritt nicht ein (Art. 93 BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 II 566 · ATF 150 II 566 · DTF 150 II 566
- Datum
- 01.01.2024
- Geschäftsnummer
- BGE 150 II 566
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Nachbar erhob Rekurs gegen eine Baubewilligung für ein Terrassenhaus, die unter der Bedingung erteilt worden war, dass vor Baubeginn ein Liegenschaftsentwässerungsprojekt bewilligt werden müsse. Das Baurekursgericht wies den Rekurs gegen die Baubewilligung ab, verpflichtete aber die Bauherrschaft zur Einreichung eines zusätzlichen Projekts zur Entwässerung von Hang- und Schichtenwasser und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an den Stadtrat zurück. Gegen beide Entscheide des Baurekursgerichts legte der Nachbar Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein, das diese mit zwei separaten Urteilen vom 1. November 2023 abwies. Der Nachbar gelangte daraufhin mit zwei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der beiden Urteile des Verwaltungsgerichts. Streitig war, ob die angefochtenen Urteile als selbständig anfechtbare Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren seien oder ob das Baubewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden nicht ein, weil die angefochtenen Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2023 keine selbständig anfechtbaren Entscheide darstellen, sondern bloße Zwischenentscheide im laufenden Baubewilligungsverfahren sind. Das Baubewilligungsverfahren gilt nach wie vor als nicht abgeschlossen, da die Liegenschaftsentwässerung – insbesondere zur Entwässerung von Hang- und Schichtenwasser – noch nicht definitiv bewilligt ist; das Baurekursgericht hatte hierzu einen Rückweisungsentscheid erlassen und die Bauherrschaft zur Ergänzung des Projekts verpflichtet. Obwohl die Bauherrschaft zwischenzeitlich ein ergänztes Projekt einreichte und bewilligen liess, hat der Nachbar auch diese Verfügung beim Baurekursgericht angefochten, sodass das Verfahren weiterhin hängig ist. Da die angefochtenen Urteile weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, wäre ihre selbständige Anfechtbarkeit nur gegeben, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würden (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn ihre Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der Nachbar erleidet jedoch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil die Bauherrschaft vor definitiver Genehmigung der Entwässerungspläne nicht mit den Bauarbeiten beginnen darf und der Nachbar bereits gegen die zweite nachträgliche Bewilligung Rekurs erhoben hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein sofortiger Endentscheid einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, da keine Anhaltspunkte für ein aufwendiges Beweisverfahren im laufenden Rechtsmittelverfahren bestehen. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sind daher nicht erfüllt, weshalb das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG auf die Beschwerden nicht eintreten kann. Der Nachbar wird die Urteile des Verwaltungsgerichts gemeinsam mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten können, sobald das kantonale Baubewilligungsverfahren abgeschlossen ist. Die Entscheidung verdeutlicht die restriktive Handhabung der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden im Baurecht und unterstreicht, dass nachgelagerte Verfahren zur Mängelbehebung nur zulässig sind, wenn sie von der Sache her sinnvoll erscheinen und keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben können.
Regeste
Art. 93 BGG; Baubewilligung mit Nebenbestimmungen; Behebung von Projektmängeln in nachgelagerten Verfahren. Anwendungsfall der in BGE 149 II 170 publizierten Praxis. Zur Zulässigkeit nachgelagerter Baubewilligungsverfahren (E. 2.2). Der prozessökonomische Vorteil nachgelagerter Baubewilligungsverfahren zwecks Mängelbehebung darf nicht überschätzt werden (E. 2.3-2.5). Qualifikation der angefochtenen Urteile als andere Vor- und Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG, weil das Baubewilligungsverfahren nach wie vor nicht abgeschlossen ist (E. 2.6 und 2.7). Regeste Art. 93 LTF; autorisation de construire avec dispositions accessoires; correction des défauts du projet dans des procédures subséquentes. Cas d'application de la pratique publiée dans l' ATF 149 II 170. Sur l'admissibilité des procédures d'autorisation de construire subséquentes (consid. 2.2). L'avantage, en termes d'économie de procédure, des procédures d'autorisation de construire subséquentes en vue de l'élimination des défauts ne doit pas être surestimé (consid. 2.3-2.5). Arrêts attaqués qualifiés d'autres décisions préjudicielles ou incidentes au sens de l'art. 93 LTF dès lors que la procédure d'autorisation de construire n'est toujours pas terminée (consid. 2.6 et 2.7). Regesto Art. 93 LTF; autorizzazione edilizia con disposizioni accessorie; correzione di vizi del progetto nella procedura successiva. Caso di applicazione della prassi pubblicata in DTF 149 II 170. Sull'ammissibilità di procedure di autorizzazioni edilizie successive (consid. 2.2). Il vantaggio, sotto il profilo dell'economia processuale, di procedure successive d'autorizzazione edilizia allo scopo di eliminare vizi non dev'essere sopravvalutato (consid. 2.3-2.5). Qualificazione delle sentenze impugnate quali altre decisioni pregiudiziali e incidentali ai sensi dell'art. 93 LTF poiché la procedura d'autorizzazione edilizia non è ancora conclusa (consid. 2.6 e 2.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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