Justizze.

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Justizze. Art. 1 ZPO

Bundesgericht

Stromnetzbetreiber fordert Netzkostenbeitrag für Leistungserhöhung: Netzanschlussverhältnis im Bereich der Grundversorgung ist öffentlich-rechtlich, Zivilgerichte nicht zuständig (Art. 1 lit. a ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 III 111 · ATF 144 III 111 · DTF 144 III 111
Datum
18.01.2018
Geschäftsnummer
4A_305/2017
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 100 BGG Art. 4 StromVG Art. 5 StromVG Art. 6 StromVG Art. 9 StromVG Art. 10 StromVG Art. 13 StromVG Art. 14 StromVG Art. 22 StromVG Art. 1 ZPO Art. 57 ZPO

Zusammenfassung

Eine Stromnetzbetreiberin klagte gegen eine Endverbraucherin auf Zahlung eines einmaligen Netzkostenbeitrags von Fr. 135'000.-- für die Erhöhung der bezugsberechtigten Leistung. Die Endverbraucherin erhob Einspruch und machte geltend, es handle sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die nicht der Zivilgerichtsbarkeit unterstehe. Die Vorinstanzen wiesen diesen Einwand zurück und urteilten in der Sache. Die Endverbraucherin legte Beschwerde beim Bundesgericht ein. Es war streitig, ob die Klage eine Zivilsache oder eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit darstellt.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Klage nicht einer Zivilsache, sondern einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit zuzuordnen ist und daher nicht der Zuständigkeit der Zivilgerichte unterliegt. Das Netzanschlussverhältnis zwischen der Netzbetreiberin und der Endverbraucherin ist Teil der Grundversorgung mit Elektrizität gemäss Art. 6 Abs. 1 StromVG und fällt unter die Anschlussgarantie nach Art. 5 Abs. 2 StromVG, weil das Grundstück der Beschwerdeführerin innerhalb der Bauzone liegt. Diese Garantie verpflichtet den Netzbetreiber zum Anschluss und begründet einen Kontrahierungszwang. Netzanschlussverhältnisse im Bereich der Grundversorgung dienen öffentlichen Interessen und der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und sind daher als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Im Gegensatz zu anderen Bereichen der Grundversorgung wie Fernmeldedienste oder Postdienste enthält das StromVG keine spezialgesetzliche Regelung, die solche Streitigkeiten der Zivilgerichtsbarkeit unterstellt. Da die Zivilgerichte nicht berufen sind, über eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zu entscheiden, ist auf die Klage nicht einzutreten. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- und hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen. Dieses Urteil klärt erstmals abschliessend die Rechtsnatur des Netzanschlussverhältnisses im Stromrecht und bestätigt dessen öffentlich-rechtlichen Charakter im Bereich der Grundversorgung.

Regeste

Art. 1 lit. a ZPO; Elektrizitätsversorgung; Qualifikation als zivil- oder öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Bestimmung der Rechtsnatur des Netzanschlussverhältnisses im Rahmen des Stromversorgungsgesetzes (E. 5.1-5.3). Regeste Art. 1 let. a CPC; approvisionnement en électricité; affaire de droit civil ou de droit public? Détermination de la nature juridique de la relation portant sur le raccordement au réseau dans le cadre de la loi sur l'approvisionnement en électricité (consid. 5.1-5.3). Regesto Art. 1 lett. a CPC; approvvigionamento di energia elettrica; controversia di diritto civile o di diritto pubblico? Determinazione della natura giuridica della relazione concernente l'allacciamento alla rete elettrica nel quadro della legge sull'approvvigionamento elettrico (consid. 5.1-5.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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