Gesetzesartikel
Art. 6 StromVG – Lieferpflicht und Tarifgestaltung in der Grundversorgung
8 Entscheide, in denen Art. 6 StromVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Industriebetrieb beantragt Rückerstattung zu hoher Netznutzungsentgelte: Tarifprüfung nach Basisjahrprinzip zulässig, ElCom darf sich auf deklarierte Ist-Werte stützen (Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG)
- Verteilnetzbetreiberin verlangt Aufhebung der Pflicht zur anteilsmässigen Weitergabe von Preisvorteilen aus den Geschäftsjahren 2009 und 2010: zeitliche Anwendungsbegrenzung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG greift nicht, da Verfahren vor Inkrafttreten eröffnet (Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG)
- Stromnetzbetreiber fordert Netzkostenbeitrag für Leistungserhöhung: Netzanschlussverhältnis im Bereich der Grundversorgung ist öffentlich-rechtlich, Zivilgerichte nicht zuständig (Art. 1 lit. a ZPO)
- Photovoltaikanlagenbetreiber darf Messdienstleister frei wählen: Messwesen gehört nicht zum Netzbetrieb, Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV schützt Wahl des Vertragspartners
- Stromkunde klagt gegen Überwälzung von Konzessionsgebühr und Kosten für öffentliche Beleuchtung: Überwälzung der Beleuchtungskosten zulässig, Konzessionsgebühr mangels gesetzlicher Grundlage nicht (Art. 127 Abs. 1 BV)
- Endverbraucher hat Parteistellung bei Tarifstreit vor ElCom; Methode der Kostenkontrolle gesetzmässig (Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG)
- Stromversorgung in Einkaufszentrum: Bündelungsverbot und kein Liefermonopol für Arealnetzbetreiber (Art. 6, 13, 14 StromVG)
- Gemeinderat darf Tarife privater Stromnetzbetreiberin nicht genehmigen: Abschliessende Bundesregelung (Art. 49 BV; Art. 5 ff. StromVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.