Verteilnetzbetreiberin verlangt Aufhebung der Pflicht zur anteilsmässigen Weitergabe von Preisvorteilen aus den Geschäftsjahren 2009 und 2010: zeitliche Anwendungsbegrenzung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG greift nicht, da Verfahren vor Inkrafttreten eröffnet (Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 II 187 · ATF 149 II 187 · DTF 149 II 187
- Datum
- 01.06.2019
- Geschäftsnummer
- BGE 149 II 187
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Verteilnetzbetreiberin erhob Beschwerde gegen eine Teilverfügung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom), mit der diese festgestellt hatte, dass Preisvorteile aus den Geschäftsjahren 2009 und 2010 aufgrund des freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben seien. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die seit dem 1. Juni 2019 geltende zeitliche Begrenzung in Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG sei unmittelbar anzuwenden und führe dazu, dass für mehr als fünf Jahre zurückliegende Geschäftsjahre keine Tarifanpassungen mehr vorzunehmen seien. Sie rügte ferner, die ElCom verletze Art. 6 Abs. 5 StromVG, indem sie bei der Durchschnittspreis-Methode sowohl die gesellschaftsrechtliche Struktur der Unternehmensgruppe als auch das gesamte Energieportfolio berücksichtige, obwohl nur die für die Grundversorgung relevanten Energiemengen massgebend sein sollten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG, der am 1. Juni 2019 in Kraft trat, auf das vorliegende Tarifprüfungsverfahren nicht anwendbar ist, weil dieses bereits am 20. August 2009 eröffnet und die erstinstanzliche Teilverfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 ergangen war – beide Zeitpunkte lagen vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung. Der Grundsatz, dass materiell-rechtliche Normen grundsätzlich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erfüllung des Tatbestands zu beurteilen sind, führte dazu, dass die revidierte Bestimmung von vornherein keine Anwendung findet. Auch die parlamentarische Aussage, die Regelung werde „sofort wirksam“, bezieht sich nicht auf bereits eingeleitete Verfahren, sondern auf zukünftige Tarifjahre; der erläuternde Bericht des UVEK bestätigt, dass im Tarifjahr 2019 nur Preisvorteile aus den vergangenen fünf Tarifjahren (2014–2018) weiterzugeben seien. Zudem wäre eine rückwirkende Anwendung entgegen dem klaren parlamentarischen Willen, der eine Übergangsregelung bewusst ablehnte, unzulässig.
Zur Frage der gesellschaftsrechtlichen Struktur entschied das Gericht, dass Art. 6 Abs. 5 StromVG nicht zwingend eine strikte Beachtung der juristischen Selbständigkeit verlangt. Da die A.-Gruppe bereits vor der Fusion am 26. Mai 2015 wirtschaftlich eng verbunden war und in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 einen einheitlichen Tarif für alle Netzgebiete anwandte, entspricht die Berücksichtigung des gesamten Portfolios der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und gewährleistet die gesetzlich geforderte anteilsmässige Weitergabe. Ein „Durchgriff“ liegt nicht vor, weil die ElCom nicht in die gesellschaftsrechtliche Struktur eingreift, sondern die tatsächlich gelebte wirtschaftliche Integration berücksichtigt. Art. 10 Abs. 3 StromVG, der buchhalterische Entflechtung verlangt, regelt nicht die Tarifgestaltung und steht daher nicht im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 5 StromVG.
Zum Umfang des Energieportfolios stellte das Gericht klar, dass Art. 6 Abs. 5 StromVG keine Beschränkung auf endversorgungsspezifische Beschaffungsquellen enthält. Der Wortlaut verlangt lediglich, dass die Preisvorteile „aufgrund des freien Netzzugangs“ entstehen, also durch Beschaffung am freien Markt realisiert werden. Die ElCom darf daher sämtliche inländischen und ausländischen Kraftwerke sowie Beteiligungen, langfristige Bezugsverträge mit Lieferort Schweiz und Käufe am Markt mit Bezug zum Territorium der Schweiz berücksichtigen. Eine direkte Zuordnung einzelner Energiemengen zur Grundversorgung würde der gesetzlichen Vorgabe der anteilsmässigen Weitergabe widersprechen, wie bereits in BGE 142 II 451 klargestellt wurde. Auch historisch gewachsene Unterscheidungen zwischen Versorgungs- und Handelskraftwerken sind für die Anwendung von Art. 6 Abs. 5 StromVG nicht mehr massgebend, da diese Regelung seit dem 1. Januar 2008 gilt.
Die Träger der Entscheidung sind Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG (zeitliche Anwendung), Art. 6 Abs. 5 StromVG (anteilsmässige Weitergabe), Art. 6 Abs. 5 Satz 1 StromVG (Grundlage der Durchschnittspreis-Methode) und Art. 6 Abs. 5 StromVG (Umfang des Energieportfolios). Die Beschwerde wurde abgewiesen, ohne dass Kosten oder Entschädigungen behandelt wurden. Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung zur Durchschnittspreis-Methode insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung wirtschaftlich integrierter Unternehmensgruppen und des gesamten Energieportfolios, was für die Praxis der Tarifüberwachung durch die ElCom von erheblicher Bedeutung ist.
Regeste
Art. 6 Abs. 5 und Art. 10 Abs. 3 StromVG; zeitlicher Anwendungsbereich der revidierten Fassung von Art. 6 Abs. 5 StromVG; Energietarife; Präzisierung der Rechtsprechung zur Durchschnittspreis-Methode. Rechtliches (E. 3). Der am 1. Juni 2019 in Kraft getretene Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG findet in der vorliegenden Angelegenheit keine Anwendung (E. 4). Präzisierung der Rechtsprechung zur Durchschnittspreis-Methode, die von der ElCom in Anwendung von Art. 6 Abs. 5 (Satz 1) StromVG entwickelt und durch das Bundesgericht in BGE 142 II 451 bestätigt wurde (E. 5), mit Blick auf die gesellschaftsrechtliche Struktur der Unternehmensgruppe (E. 6) und mit Bezug auf das zur Berechnung des Durchschnittspreises massgebende Energieportfolio (E. 7). Regeste Art. 6 al. 5 et art. 10 al. 3 LApEl; champ d'application temporel de la teneur révisée de l'art. 6 al. 5 LApEl; tarifs de l'énergie; précision de la jurisprudence relative à la méthode du prix moyen. Cadre légal (consid. 3). L'art. 6 al. 5, 2e phrase LApEl, entré en vigueur le 1er juin 2019, ne s'applique pas en l'espèce (consid. 4). Précision de la jurisprudence relative à la méthode du prix moyen, qui a été développée par l'ElCom en application de l'art. 6 al. 5 (1ère phrase) LApEl et confirmée par le Tribunal fédéral dans l' ATF 142 II 451 (consid. 5), au regard de la structure juridique des groupes d'entreprises (consid. 6) et en rapport avec le porte-feuille énergétique déterminant pour le calcul du prix moyen (consid. 7). Regesto Art. 6 cpv. 5 e art. 10 cpv. 3 LAEI; campo di applicazione temporale della versione riveduta dell'art. 6 cpv. 5 LAEI; tariffe per l'energia; precisazione della giurisprudenza concernente il metodo del prezzo medio. Quadro legale (consid. 3). L'art. 6 cpv. 5 seconda frase LAEI, in vigore dal 1° giugno 2019, non si applica in concreto (consid. 4). Precisazione della giurisprudenza concernente il metodo del prezzo medio, sviluppata dall'ELCom in applicazione dell'art. 6 cpv. 5 (prima frase) LAEI e confermata dal Tribunale federale nella DTF 142 II 451 (consid. 5), considerata la struttura giuridica dei gruppi di imprese (consid. 6) e in relazione con il portafoglio energetico determinante per il calcolo del prezzo medio (consid. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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