Gesetzesartikel
Art. 22 StromVG – Aufgaben
6 Entscheide, in denen Art. 22 StromVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Industriebetrieb beantragt Rückerstattung zu hoher Netznutzungsentgelte: Tarifprüfung nach Basisjahrprinzip zulässig, ElCom darf sich auf deklarierte Ist-Werte stützen (Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG)
- Stromnetzbetreiber fordert Netzkostenbeitrag für Leistungserhöhung: Netzanschlussverhältnis im Bereich der Grundversorgung ist öffentlich-rechtlich, Zivilgerichte nicht zuständig (Art. 1 lit. a ZPO)
- Stromkunde klagt gegen Überwälzung von Konzessionsgebühr und Kosten für öffentliche Beleuchtung: Überwälzung der Beleuchtungskosten zulässig, Konzessionsgebühr mangels gesetzlicher Grundlage nicht (Art. 127 Abs. 1 BV)
- Endverbraucher hat Parteistellung bei Tarifstreit vor ElCom; Methode der Kostenkontrolle gesetzmässig (Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG)
- Kraftwerkbetreiberin fordert Verzinsung von Akontozahlungen für Systemdienstleistungen: Kein Verzug oder Bereicherungszins wegen fehlender Mahnung und fehlender Ersparnis (Art. 102 OR, Art. 62 OR)
- Gemeinderat darf Tarife privater Stromnetzbetreiberin nicht genehmigen: Abschliessende Bundesregelung (Art. 49 BV; Art. 5 ff. StromVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.