Genetischer Vater klagt auf Feststellung seiner Vaterschaft und Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft des Ehemanns: Kein Klagerecht des genetischen Vaters, Persönlichkeitsverletzung verneint (Art. 256 Abs. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 III 1 · ATF 144 III 1 · DTF 144 III 1
- Datum
- 18.12.2017
- Geschäftsnummer
- 5A_332/2017
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 8 EMRK Art. 28 ZGB Art. 256 ZGB Art. 260 ZGB
Zusammenfassung
Ein Mann, der das Kind einer verheirateten Frau gezeugt hat, verlangte von der Mutter und deren Ehemann, dass dieser die rechtliche Vaterschaft anfechte und er selbst als rechtlicher Vater anerkannt werde. Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Aargau wiesen die Klage ab. Der genetische Vater erhob beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Ziel, die kantonalen Urteile aufzuheben und die drei Rechtsbegehren durchzusetzen. Streitig war, ob der genetische Vater ein eigenes Klagerecht auf Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft oder auf Feststellung seiner Vaterschaft besitzt und ob die Weigerung des Ehemanns, die Vaterschaft anzufechten, eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die genetische Vaterschaft des Beschwerdeführers unbestritten ist, doch steht ihm nach geltendem Recht kein Klagerecht zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft des Ehemanns zu, da gemäss Art. 256 Abs. 1 ZGB ausschliesslich der Ehemann und unter bestimmten Voraussetzungen das Kind anfechten können. Die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns entstand ex lege während der Ehe gemäss Art. 252 Abs. 2 i.V.m. Art. 255 Abs. 1 ZGB, und solange diese nicht beseitigt ist, kann der genetische Vater auch keine Anerkennung nach Art. 260 Abs. 1 ZGB erlangen. Ein Anspruch des genetischen Vaters auf Kenntnis seiner Nachkommenschaft als Teil seines Persönlichkeitsrechts nach Art. 28 ZGB wurde verneint, weil die Tatsache der Vaterschaft bereits unbestritten feststeht und es daher nichts abzuklären gibt; zudem fehlt diesem Anspruch die gleiche Persönlichkeitsintensität wie dem Kindesanspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Die Untätigkeit des Ehemanns stellt keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar, da er bei der Entscheidung über eine allfällige Anfechtungsklage frei ist und ein Eingriff in diese Freiheit dessen eigene Persönlichkeit verletzen würde. Die Beschwerde ist daher unbegründet. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung bestätigt die strikte gesetzliche Regelung zum Kreis der Anfechtungsberechtigten und klärt, dass Art. 28 ZGB keinen eigenständigen Anspruch des genetischen Vaters auf Herstellung einer rechtlichen Vaterschaft gewährt.
Regeste
Art. 28, 252 und 256 ZGB; Art. 8 EMRK; Frage des Anspruches auf Kenntnis seiner Nachkommen. Der Ehemann der gebärenden Mutter ist ex lege rechtlicher Vater des Kindes (E. 4.1). Der Dritterzeuger des Kindes ist weder zur Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes noch zur eigenen Anerkennungserklärung befugt (E. 4.2). Aus der betreffenden Gesetzeslage resultiert keine Persönlichkeitsverletzung (E. 4.4.1), ebenso wenig aus der unterlassenen Anfechtung der Vaterschaft durch den Ehemann (E. 4.4.2). Anspruch auf Kenntnis seiner Deszendenten (E. 4.4.3)? Regeste Art. 28, 252 et 256 CC; art. 8 CEDH; droit de connaître sa descendance. L'époux de la mère parturiente est ex lege le père juridique de l'enfant (consid. 4.1). Le tiers géniteur de l'enfant n'est pas légitimé à contester la paternité du mari ni à reconnaître l'enfant (consid. 4.2). Aucune atteinte à la personnalité ne résulte de cette situation juridique (consid. 4.4.1), ni du fait que l'époux n'a pas contesté sa paternité (consid. 4.4.2). Droit de connaître sa descendance (consid. 4.4.3)? Regesto Art. 28, 252 e 256 CC; art. 8 CEDU; questione del diritto di conoscere la propria discendenza. Il marito della madre che partorisce è ex lege il padre legale del figlio (consid. 4.1). Il terzo genitore del figlio non è legittimato né a contestare la paternità del marito né a dichiarare il proprio riconoscimento (consid. 4.2). Nessuna lesione della personalità risulta da tale situazione giuridica (consid. 4.4.1) e neanche dall'omessa contestazione della paternità da parte del marito (consid. 4.4.2). Diritto di conoscere la propria discendenza (consid. 4.4.3)?
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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