Lehrperson beansprucht zusätzliche Ferien wegen Mutterschaftsurlaub: Vorinstanzliche Auslegung von Art. 39 LPR verletzt weder Rechtsgleichheit noch Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 8 BV, Art. 9 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 I 113 · ATF 144 I 113 · DTF 144 I 113
- Datum
- 04.07.2018
- Geschäftsnummer
- BGE 144 I 113
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Lehrperson im Kanton Freiburg beantragte nach ihrem 16-wöchigen Mutterschaftsurlaub vier zusätzliche bezahlte Ferienwochen sowie zweieinhalb Wochen für Unterrichtsvorbereitung. Sie argumentierte, dass ihr Mutterschaftsurlaub mit den Sommerferien zusammenfiel und sie daher faktisch keine Möglichkeit habe, ihre Ferienansprüche auszuüben. Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport lehnte den Antrag ab. Das Kantonsgericht Freiburg wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Lehrperson erhob daraufhin eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Streitig war insbesondere, ob die kantonale Regelung zur Ferienregelung für Lehrpersonen mit dem Bundesverfassungsrecht vereinbar ist.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein und wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab. Es stellte fest, dass die vorinstanzliche Auslegung von Art. 39 des Reglements für das Lehrpersonal (LPR), wonach Ferien, die in den Mutterschaftsurlaub fallen, in der unterrichtsfreien Zeit vor- oder nachbezogen werden können, weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV noch gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV oder gegen das Gebot des Vorrangs und der Einhaltung von Bundesrecht nach Art. 49 Abs. 1 BV verstösst. Die Lehrperson hatte eine jährliche Arbeitszeit von 1900 Stunden, wovon rund 1060 Stunden auf Unterricht entfielen; die restlichen rund 840 Stunden fielen in die unterrichtsfreie Zeit, die sie weitgehend frei einteilen konnte. Während ihres 16-wöchigen Mutterschaftsurlaubs entfiel ein wesentlicher Anteil des Aufwands für Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, da diese Arbeiten von ihrer Stellvertretung übernommen wurden. Damit stand ihr genügend Zeit zur Verfügung, um die in den Mutterschaftsurlaub fallenden Ferien vor- oder nachzubeziehen. Die Ausgestaltung der Arbeitszeit bei Lehrpersonen unterscheidet sich grundlegend von derjenigen des übrigen Staatspersonals, was sachliche Gründe für die abweichende Ferienregelung darstellt. Die Regelung ermöglicht allen Lehrpersonen, unabhängig von der Art ihrer Abwesenheit (Krankheit, Militärdienst, Mutterschaft), den Ferienanspruch während der unterrichtsfreien Zeit auszuüben. Der Gesetzgeber rechtfertigt die längere Feriendauer der Lehrpersonen damit, dass deren wöchentliche Arbeitszeit während der Schulzeit mehr als die für das Staatspersonal generell vorgesehenen 42 Stunden beträgt. Da die Beschwerdeführerin ihren Mutterschaftsurlaub ungeschmälert beziehen konnte, lag keine Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV vor. Auch die Rüge der Willkür wurde zurückgewiesen, da die vorinstanzliche Auslegung schlüssig und nicht offensichtlich unhaltbar war. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die spezifische Arbeitszeitgestaltung von Lehrpersonen eine sachlich gerechtfertigte Grundlage für abweichende Ferienregelungen bildet und dass die Möglichkeit des Vor- oder Nachbezugs von Ferien in der unterrichtsfreien Zeit den Ferienanspruch nicht beeinträchtigt.
Regeste
Art. 8, 9 und 49 Abs. 1 BV; aArt. 39 des Reglementes des Staatsrates des Kantons Freiburg vom 14. März 2016 für das Lehrpersonal, das der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport untersteht (LPR; in der bis Ende April 2018 in Kraft gewesenen Fassung). Die vorinstanzliche Auslegung von aArt. 39 LPR, wonach Ferien, die in den Mutterschaftsurlaub fallen, in der unterrichtsfreien Zeit vor- oder nachbezogen werden können, verstösst weder gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 BV) noch gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder gegen das Gebot des Vorrangs und der Einhaltung von Bundesrecht (Art. 49 BV) (E. 5-8). Regeste Art. 8, 9 et 49 al. 1 Cst.; ancien art. 39 du règlement du conseil d'Etat du canton de Fribourg du 14 mars 2016 relatif au personnel enseignant de la Direction de l'instruction publique, de la culture et du sport (RPEns; dans sa version en vigueur jusqu'à la fin du mois d'avril 2018). L'interprétation faite par la juridiction cantonale de l'ancien art. 39 RPEns, selon laquelle les vacances qui tombent pendant le congé maternité peuvent être prises de manière anticipée ou récupérées pendant la période de vacances scolaires, ne viole ni le principe de l'égalité de traitement (art. 8 Cst.) ni l'interdiction de l'arbitraire (art. 9 Cst.) ni le principe de la primauté et du respect du droit fédéral (art. 49 Cst.) (consid. 5-8). Regesto Art. 8, 9 e 49 cpv. 1 Cost.; vecchio art. 39 del regolamento del Consiglio di Stato del Canton Friburgo del 14 marzo 2016 per il personale insegnante, che sottostà al Dipartimento per l'educazione, la cultura e lo sport (nella versione in vigore fino al 30 aprile 2018). Non è contraria né al principio della parità di trattamento (art. 8 Cost.) né al divieto dell'arbitrio (art. 9 Cost.) né tantomeno alla forza derogatoria del diritto federale (art. 49 Cost.) l'interpretazione data dalla Corte cantonale del vecchio art. 39 del regolamento del Consiglio di Stato del Canton Friburgo del 14 marzo 2016 per il personale insegnante, che sottostà al Dipartimento per l'educazione, la cultura e lo sport, il quale prevede come le vacanze che cadano nel congedo maternità possano essere anticipate o posticipate in periodo senza lezioni scolastiche (consid. 5-8).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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