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Justizze. Art. 35 IVG

Bundesgericht

Kinderrente bei zweijährigem Praktikum: Ausbildung endet nach einem Jahr, Anspruch erlischt (Art. 35 Abs. 1 IVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 V 299 · ATF 140 V 299 · DTF 140 V 299
Datum
16.07.2014
Geschäftsnummer
BGE 140 V 299
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 25 AHVG Art. 49ter AHVV Art. 35 IVG

Zusammenfassung

Ein invalider Vater bezog eine Kinderrente für seine volljährige Tochter, die ein Praktikum zur Vorbereitung auf eine Lehre als Fachperson Betreuung Kind absolvierte. Die IV-Stelle stellte die Rente ein, nachdem das Praktikum im selben Betrieb um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Das Kantonsgericht hob diese Verfügung auf und bejahte den Rentenanspruch weiter, da die Verlängerung aus betrieblichen Gründen erfolgt sei und nicht als Unterbrechung gelte. Die IV-Stelle focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der IV-Stelle gut und bestätigte die Einstellung der Kinderrente per Ende Juli 2013. Es entschied, dass ein Praktikum, das nicht gesetzlich oder reglementarisch vorgeschrieben ist, nur dann als Ausbildung im Sinne der Invalidenversicherung gilt, wenn es höchstens ein Jahr dauert. Da die Tochter des Versicherten im selben Betrieb ein zweites Praktikumsjahr absolvierte, überwiege der Beschäftigungscharakter den Ausbildungscharakter. Gemäss Art. 49ter Abs. 2 AHVV gelte die Ausbildung in diesem Moment als beendet bzw. unterbrochen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Verwaltungsweisung Rz. 3361.1 RWL des BSV eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben darstelle und die Vorinstanz keinen triftigen Grund für deren Nichtanwendung genannt habe. Der Umstand, dass die Verlängerung aufgrund eines Überhangs an Praktikantinnen im Lehrbetrieb erfolgte, ändere nichts daran, dass die Dauer von einem Jahr die absolute Obergrenze für die Anerkennung als Ausbildungsvorbereitung bildet. Die Kinderrente dient der Förderung der beruflichen Ausbildung, nicht der Finanzierung von Wartezeiten auf einen Lehrplatz.

Regeste

Art. 35 Abs. 1 IVG; Kinderrente für volljährige Kinder. Der Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung besteht bei einem über 18 Jahre alten Kind, welches in seinem zukünftigen Lehrbetrieb ein weder gesetzlich noch reglementarisch vorgeschriebenes Praktikum absolviert, höchstens für die Dauer eines Jahres (E. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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